Update: Entschädigungszahlung trotz langer Arbeitslosigkeit als nachträgliche Arbeitseinkünfte?

Das Finanzgericht Köln hat nachträgliche einkommensteuerpflichtiger Einkünfte auch dann angenommen, wenn eine als arbeitslos gemeldete Person aufgrund einer missglückten Operation von der Haftpflichtversicherung des Klinikbetreibers unter anderem eine als "Verdienstausfall-Entschädigung" bezeichnete Zahlung erhält.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob Ersatzleistungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) von der Besteuerung ausgenommen werden müssen, wenn im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits seit drei Jahren kein Erwerbsverhältnis mehr besteht und die Ersatzleistung daher nur potenziell erzielbare Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgleicht. Was war dem vorausgegangen?

Sachverhalt

Der Kläger war in der Glasproduktion beschäftigt und bezog in dieser Zeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen einer Restrukturierungsphase schied er zum 31. Januar 2000 betriebsbedingt gegen Zahlung einer Abfindung aus, die ordnungsgemäß versteuert wurde. Im Anschluss daran stand der Kläger in keinem Arbeitsverhältnis mehr; auch eine andere berufliche Tätigkeit wurde bzw. wird nicht ausgeübt. Infolge einer stationär durchgeführten, missglückten Operation im Januar 2003 kam es zu einem erheblichen Einschnitt seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, die zur Erwerbsunfähigkeit führte. Seit Februar/März 2004 bezog er Hartz-IV-Leistungen und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nach längeren Verhandlungen wurde dem Kläger von der Versicherung in 2009 eine Leistung von insgesamt 490 000 € ausgezahlt. Im Zuge einer Prüfung bei der Versicherung erhielt das Finanzamt Kenntnis über die gewährten Leistungen zum Ausgleich von Erwerbsschäden, setzte gem. § 24 Satz 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger in Höhe von 235 000 € an und unterwarf diese – nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags – dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG.

Gesetzeslage

Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften auch Entschädigungen, die als „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt worden sind. Steuerbar in diesem Sinne sind Leistungen, die an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen.

Urteil

Auch das Finanzgericht sieht die gewährte Versicherungsleistung mit einem anteiligen Betrag i. H. v. 235 000 € als dem Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfallend und deshalb als steuerbar an, obwohl der Kläger ab Februar 2000 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand. Grund für die Einschätzung der Richter war die Berechnung des Ausgleichsbetrages und die aus den Umständen des Falles zumindest bis zur fehlgeschlagenen OP am 27. 1. 2003 hergeleitete Absicht, erneut ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Zwar weise der Streitfall die Besonderheit auf, dass der Kläger ab Februar 2000 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand, allerdings habe er dem Arbeitsmarkt unstreitig zu Vermittlungszwecken zur Verfügung gestanden, was sich auch aus dem Bezug von Arbeitslosengeld I in der Zeit von Februar 2000 bis März 2003 ergibt.

Auch die letztlich zwischen Kläger und Versicherung übereinstimmend angenommene Schadensberechnung zeige, dass durch den Teilbetrag von 235 000 € (resultierend aus einem für die Vergangenheit mit 60 000 € unterstellten und einem für die Zukunft mit 175 000 € geschätzten Verdienstausfallschaden) der Verlust der Erwerbsfähigkeit ersetzt werden sollte, so dass – wie vom Kläger argumentiert - von einer fiktiven Zuordnung seitens des Finanzamts keine Rede sein kann.

Anmerkungen zur nur anteiligen Berücksichtigung der Versicherungszahlung im Streitfall: Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit, sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden. Nur soweit entgangene oder entgehende Einnahmen auf Grund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzt werden, besteht eine Steuerpflicht i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Update (02. September 2020)

Die Rechtsausführungen wurden aufgehoben und zurückverwiesen durch das BFH Urteil IX R 25/17 vom 20. Juli 2018.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 (10 K 3444/15).

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