Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 EStG i.d.F. vom 22. Dezember 2014 (BGBl 2014 I S. 2417) ist im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig und nicht etwa mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen (gegen BMF, Schreiben vom 10. November 2015, IV C 7-S 2149/15/10001); insoweit hat sich im Hinblick auf frühere Fassungen des § 13a EStG nichts geändert (Anschluss an BFH, Urteil vom 6. Dezember 1956, IV 246/55 U). Dies hat das Finanzgericht München entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist, ob der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) für das Rumpfwirtschaftsjahr 01. Juni 2016 - 30. Juni 2016 in voller Höhe oder anteilig für einen Monat anzusetzen ist.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht München hatte Erfolg.

Das Finanzamt hat zu Unrecht im Kalenderjahr 2016 den Durchschnittssatzgewinn für das Rumpfwirtschaftsjahr 01. Juni 2016 - 30. Juni 2016 in voller Höhe angesetzt. Für das Rumpfwirtschaftsjahr ist der nach Durchschnittsätzen ermittelte Gewinn zeitanteilig anzusetzen.

Das Finanzgericht verweist auf die zur Vorläuferregelung ergangenen Rechtsprechung der BFH (BFH, Urteil vom 6. Dezember 1956, IV 246/55 U), nach der nur der für die Dauer des Rumpfwirtschaftsjahres entsprechende Teilbetrag der Besteuerung zu unterwerfen ist. Dieser Rechtsprechung hatte sich auch die Verwaltung angeschlossen, und in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt, dass bei einem Rumpfwirtschaftsjahr der Grundbetrag und die Zuschläge nur anteilig anzusetzen sind (R 13a.2 Abs. 7 EStR 2012). Trotz der Änderung des § 13a EStG im Jahr 2014 hat sich an der zeitanteiligen Erfassung bei einem Rumpfwirtschaftsjahr nichts geändert.

Denn aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 bis Abs. 7 EStG und der Anlage 1a ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Gewinnermittlung für ein Rumpfwirtschaftsjahr von der zeitanteiligen Erfassung des nach Durchschnittssätzen ermittelten Gewinns abweichen wollte.

Die in der Anlage 1a geregelte Gewinnermittlung durch Grundbetrag zuzüglich Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung mit einem Ansatz von 350 € pro Hektar gilt ausdrücklich für ein Wirtschaftsjahr. Das Rumpfwirtschaftsjahr ist dagegen nicht ausdrücklich genannt. Aus der Tatsache, dass gemäß Anlage 1a Nr. 1 zu § 13a EStG angefangene Hektar und Vieheinheiten nur anteilig zu berücksichtigen sind, wird deutlich, dass der Gesetzgeber zum einen eine anteilige Berechnung zulässt und zum anderen eine möglichst den tatsächlichen Verhältnissen nahekommende Ermittlung der Durchschnittssätze beabsichtigt. An der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist demnach festzuhalten.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 14. November 2019 (13 K 2766/18), die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 30/20 anhängig.

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