Elektromobilität: Steuerbefreiung und Lohnsteuerpauschalierung für zur Verfügung gestellten Ladestrom und Ladeeinrichtung

Das Bundesfinanzministerium hat in einem ausführlichen Anwendungschreiben zur Steuerbefreiung der Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs und der Pauschalierung der Lohnsteuer Stellung genommen.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung seit dem 1. Januar 2017 von der Einkommensteuer nach § 3 Nummer 46 Einkommensteuergesetz (EStG) befreit. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG). Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Im Einzelnen nimmt das BMF zu folgenden Aspekten Stellung:

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EstG

  • Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms
  • Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer

Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EstG

  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers

Reisekosten

Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Aufzeichnungen im Lohnkonto

Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt die früheren Schreiben vom 14. Dezember 2016 und vom 26. Oktober 2017 und ist vorbehaltlich der Rdnrn. 23 und 24 (Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens) für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 anzuwenden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (IV C 5 - S 2334/19/10009 :004)

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