Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder u.a. zur Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder an das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 (siehe unseren Blogbeitrag) angepasst.

Die gleich lautenden Erlasse regeln die folgenden Punkte:

  • Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG

  • Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO

  • Zuständigkeit für das Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO

  • Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)

  • Zuständigkeitsgrenzen

  • Ablehnung von Anträgen

  • Vorlage von Anträgen

Fundstelle

Homepage des BMF.

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