Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder u.a. zur Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen
13.10.2020
Categories: Verwaltungsanweisungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder an das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 (siehe unseren Blogbeitrag) angepasst.
Die gleich lautenden Erlasse regeln die folgenden Punkte:
-
Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG
-
Zuständigkeit für Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
-
Zuständigkeit für das Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO
-
Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)
-
Zuständigkeitsgrenzen
-
Ablehnung von Anträgen
-
Vorlage von Anträgen
Fundstelle
Homepage des BMF.
To the top