Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG kein Auffangtatbestand für den Ausschluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) ist, wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht erfüllt sind.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinseinkünfte, die dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr 2014 zugeflossen sind, im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) unterliegen.

Die verheirateten Kläger werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der S-GmbH, der Kläger war alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Zwischen dem Kläger und der S-GmbH wurden verschiedene Darlehensverträge abgeschlossen, die jeweils vom Kläger als Darlehensgeber und als Geschäftsführer der S-GmbH unterschrieben wurden. Der Kläger war von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Das erste Darlehen war mit 7,8 % und das zweite Darlehen mit 5,646 % pro Jahr zu verzinsen.

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Zinseinkünfte des Klägers als gemäß § 32a EStG tariflich zu besteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hierbei stützte sich das Finanzamt auf die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG. Der Kläger als Darlehensgeber stehe der Klägerin als Anteilseignerin der S-GmbH nahe. Ferner erfasste das Finanzamt die weiteren Kapitalerträge des Klägers und der Klägerin, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten, als abgeltend besteuerte Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 1 EStG.

Das Niedersächsische Finanzgericht stellte fest, dass die S-GmbH Darlehen zu vergleichbaren Konditionen von einem fremden Dritten nicht erhalten hätte. Sie hätte allerdings die Kontokorrentlinie bei ihrer Hausbank zu einem Zinssatz in Höhe von 8 % nutzen können.

Das Finanzgericht sah anders als das Finanzamt die Voraussetzungen der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG als nicht erfüllt an. Der Kläger sei keine der Klägerin als Anteilseignerin der S-GmbH nahe stehende Person im Sinne der Vorschrift. Das Finanzgericht gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine der S-GmbH nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Zinsen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und kein Arbeitslohn sind.

In den Zinszahlungen ist auch keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der S-GmbH an die Klägerin zu sehen. Die in Anspruch genommene Finanzierung durch den Kläger war nach den Feststellungen des Finanzgericht für die S-GmbH angesichts der vereinbarten Zinssätze vorteilhafter als eine Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die mit dem Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge unter diesen Umständen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen. Zudem beruhten die Zinszahlungen auf klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Darlehensverträgen der S-GmbH mit dem Kläger.

Ein Ausschluss der vom Kläger erzielten Zinseinkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) kann im Streitfall weder --wie vom Finanzgericht zutreffend entschieden-- auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG (s. unter II.3.) noch --wie vom Finanzgericht zu Unrecht angenommen-- auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG gestützt werden.

Der Tatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ist ein speziell für Vergütungen, die u.a. von einer Kapitalgesellschaft (hier: der S-GmbH, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahe stehende Person gezahlt werden, geschaffener Ausschlusstatbestand. Er ist abschließend. Sind die Voraussetzungen der Regelung nicht erfüllt, kommt ein Rückgriff auf den Ausschlusstatbestand gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG weder für Vergütungen aus einem Darlehen des Anteilseigners noch einer nahe stehenden Person an die Kapitalgesellschaft in Betracht (vgl. BMF, Schreiben vom 18. Januar 2016; Rz. 134, 135; IV C 1 - S 2252/08/10004 :017).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. Juni 2020 (VIII R 5/17), veröffentlicht am 15. Oktober 2020.

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