Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG

Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs --hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung-- im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin war im Streitzeitraum (Januar 2008 bis Dezember 2010) Hauptsponsor der W. Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Klägerin und der T-GmbH organisierte diese während der Wochenenden für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin sogenannte "Business Veranstaltungen". Dabei hatten die Teilnehmer u.a. Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der T-GmbH übernahm diese als sogenannte "Lead-Agentur" im Rahmen einer Gesamtbetreuung verschiedene organisatorische Tätigkeiten für die Klägerin.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Agenturleistungen der T-GmbH seien in Bezug auf die Kunden der Klägerin nach § 37b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und hinsichtlich der Arbeitnehmer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern.

Außerdem beauftragte die Klägerin die P-GmbH mit der Organisation eines Fanclubs, der den Arbeitnehmern die Möglichkeit bot, gemeinsam an organisierten Sportaktivitäten teilzunehmen.

Auch hier vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin habe die Agenturleistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern.

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision teilweise stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Das Finanzgericht hat die Aufwendungen der Klägerin für die Eventagenturen zu Unrecht bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG berücksichtigt. Zutreffend hat die Vorinstanz jedoch die streitigen Aufwendungen der Klägerin für die T-GmbH in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b Abs. 1 EStG einbezogen.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Die Voraussetzungen keiner dieser Bestimmungen sind im Streitfall erfüllt.

Das Finanzgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Arbeitnehmern, die an den sogenannten "Business Veranstaltungen" im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs kostenlos teilnahmen, dem Grunde nach Arbeitslohn in Form sonstiger Bezüge zuwandte. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich insbesondere nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Diese Vorteile waren auch durch das Dienstverhältnis veranlasst.

Die Bewertung der geldwerten Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern durch die kostenlose Teilnahme an den "Business Veranstaltungen" im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs zuwandte, richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Auch wenn der Wert eines vom Arbeitgeber erlangten Vorteils sich hiernach nicht stets und unmittelbar in den Kosten abbildet, die der Arbeitgeber selbst dafür entrichtet hat, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert eines dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat.

In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

Die Arbeitnehmer haben durch die Einschaltung der Eventmanager keinen Vorteil erlangt. Zwar mögen die Eventmanager --wie das Finanzgericht hervorgehoben hat-- für eine professionelle Ausrichtung der jeweiligen Veranstaltungen gesorgt haben. Dies führt als solches aber noch nicht zu einem geldwerten Vorteil, der über die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen hinausgeht. Die Aufwendungen für einen Eventmanager sind nicht zu berücksichtigen.

In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegenüber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen können. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.

§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 13. Mai 2020 (VI R 13/18), veröffentlicht am 15. Oktober 2020.

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