Erstmaliger Eintritt der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Günstigerprüfung nach Eintritt der Bestandskraft

Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Kläger werden für das Streitjahr 2010 zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer KG.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger in ihren Anlagen KAP jeweils eine Überprüfung des Steuereinbehalts für sämtliche Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Kapitalerträge hatten durchweg dem inländischen Steuerabzug unterlegen. Bei beiden Klägern war im Rahmen des Kapitalertragsteuereinbehalts kein Sparerpauschbetrag berücksichtigt worden.

Die Kläger stellten in der Einkommensteuererklärung keinen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG. Hierzu bestand aufgrund der Höhe der Einkünfte des Klägers kein Anlass, da eine Hinzurechnung der Kapitalerträge der Kläger zu den übrigen Einkünften nicht zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung geführt hätte.

In einer späteren gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wurden für den Kläger Einkünfte aus der KG in Höhe von Null € festgestellt. Das Finanzamt erließ daraufhin unter dem 04. April 2014 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

Die Kläger erhoben Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 04. April 2014. Sie beantragten, die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG durchzuführen, die Kapitaleinkünfte den übrigen tariflich besteuerten Einkünften hinzuzurechnen und die festzusetzende Steuer herabzusetzen.

Das Finanzamt verwarf den Einspruch der Kläger als unzulässig, da er der Anfechtungsbeschränkung gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 1 AO unterliege. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Einspruch auch nicht gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO zulässig, da die nunmehr begehrte weitere Herabsetzung der Steuer sich nicht auf eine die Bestandskraft der Steuerfestsetzung durchbrechende Korrekturvorschrift stützen lasse.

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hat zutreffend bejaht, dass die Kläger im Einspruchsverfahren einen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG erstmals erfolgreich stellen konnten und die Voraussetzungen für eine Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids vom 04.04.2014 zugunsten der Kläger gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO erfüllt waren.

Beim Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG handelt es sich zwar um ein unbefristetes Wahlrecht, die von den Klägern begehrte Herabsetzung der festzusetzenden Steuer setzt neben der Antragstellung aber gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO zusätzlich voraus, dass sich die Kläger auf eine verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift stützen können, die die Bestandskraft der Steuerfestsetzung zu ihren Gunsten durchbricht. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids zugunsten der Kläger gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen vor.

Das Finanzgericht hat § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zutreffend als zeitlich unbefristetes Wahlrecht eingeordnet.

Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass der Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vom 04. April 2014 ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist, das einen korrekturbedürftigen Zustand im Hinblick auf die bestandskräftig festgesetzte Steuer ausgelöst hat.

Die Antragstellung selbst ist dabei kein rückwirkendes Ereignis.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 14. Juli 2020 (VIII R 6/17), veröffentlicht am 15. Oktober 2020.

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