BMF zum Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz

Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz in Betracht kommen kann. Grundlage für diese geänderte Rechtsposition der Finanzverwaltung ist ein früheres EuGH-Urteil und die Folgeentscheidung des BFH vom November 2019.

BFH + EuGH: Vorrang des Unionsrechts erstreckt sich auch auf Freizügigkeitsabkommen Schweiz

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EstG) kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Aufgrund der europarechtlichen Gegebenheiten (EuGH-Urteil vom 22. Juni 2017; C-20/16, Bechtel) hatte der BFH im Urteil vom 5. November 2019 (X R 23/17) entschieden, dass das in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Schweiz gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung verstößt. Der Tenor des EuGH-Urteils sei zwar auf eine Tätigkeit für die öffentliche Verwaltung beschränkt. Die Urteilsbegründung macht aber deutlich, dass die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigung) nicht entscheidend ist (so auch die Finanzverwaltung in Ihrer Gesetzesbegründung zum „Jahressteuergesetz 2018“).

Der BFH führte in seinem Urteil weiter aus, dass die durch das „Jahressteuergesetz 2018“ rückwirkend eingefügte Ausnahme vom Abzugsverbot in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG zwar nicht vom Wortlaut , wohl aber im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch für Fälle einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzuwenden sei. Dies verlange der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der sich auch auf den Inhalt des FZA erstreckt (siehe dazu auch unseren Blogbeitrag vom 9. April 2020).

Aktuelles BMF-Schreiben sorgt für Klarheit

Die Finanzverwaltung stellt in ihrem jetzigen Schreiben zur Anwendung des o.g. BFH-Urteils nunmehr folgendes klar:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG gilt zur Anwendung des o.g. BFH Urteils das Folgende:

Entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit

sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen (…..)

Damit wird das ursprünglich infolge des o.g. EuGH-Urteils „Bechtel“ ergangene BMF-Anwendungsschreiben vom 11. Dezember 2017 - im Vorgriff auf eine spätere gesetzliche Regelung - nunmehr durch den expliziten Zusatz "oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft" entsprechend klarstellend ergänzt.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 19. November 2020 (IV C 3 - S 2221/14/10006 :002)

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