EuGH zur Umsatzsteuerfreiheit von entgeltlich erbrachten Leistungen durch Sportvereine

Anders als die reinen Mitgliedsbeiträge unterliegen entgeltliche Leistungen von Sportvereinen regelmäßig der Umsatzsteuer. Letzteres sah der BFH unionsrechtlich als klärungsbedürftig und hatte den EuGH um Vorabentscheidung gebeten. In seinem heutigen Urteil entschied der EuGH, dass sich Steuerpflichtige vor den nationalen Gerichten hinsichtlich der anderen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen grundsätzlich nicht unmittelbar auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltene Befreiungsmöglichkeit für Unternehmer, die Leistungen im Bereich Sport und Körperertüchtigung ausüben, berufen können.

Sachverhalt und Ausgangslage

Der Kläger, ein nicht als gemeinnützig anerkannter Golfverein, vereinnahmte sowohl Mitgliedsbeiträge als auch verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt (in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf). Das Finanzamt behandelte die Mitgliedsbeiträge als nicht steuerbar, sah jedoch die übrigen entgeltlichen Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Das Finanzgericht hatte deren Steuerfreiheit unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der der Richtlinie 2006/112 (Mehrwertsteuerrichtlinie) bejaht. Nach dieser EU-Vorschrift werden…“bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“… von der Umsatzsteuer befreit.

Vorlagebeschluss des BFH und Schlussanträge des Generalanwalts

Die streitigen Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder und Caddys könnten nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Mehrwertsteuerrichtlinie steuerfrei sein, so der BFH. Er hat daher den EuGH um Vorabentscheidung darüber gebeten, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112, obwohl er sich lediglich auf „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen“ bezieht, trotzdem als hinreichend genau und unbedingt angesehen werden kann, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (zum BFH-Vorlagebeschluss V R 20/17 und den drei Vorlagefragen). Es stand also die Frage im Raum, inwieweit das Unionsrecht EU-weit einheitliche Begriffsbestimmungen erfordert oder ob die Mitgliedstaaten Spielraum bei der Ausgestaltung der nationalen Regelungen haben.

Die erste Vorlagefrage des BFH lautet: Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben”, unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können?

Der BFH hat seine im Vorlagebeschluss geäußerten Zweifel an einer unmittelbaren Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL mit dem EuGH-Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute (C‑592/15) begründet. Dies deshalb, weil Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 - wie im Übrigen auch Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Mehrwertsteuerrichtlinie - keine unmittelbare Wirkung habe, sich auf „bestimmte Dienstleistungen“ beziehe und den Mitgliedstaaten somit ein Ermessen bei der Entscheidung darüber einräume, welche Leistungen sie von der Steuer befreiten.

Der Generalanwalt hatte dies ähnlich gesehen und dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 7. November 2019 empfohlen zu entscheiden, dass (in Beantwortung der ersten Vorlagefrage) Art. 132 Abs. 1 Buchst. m keine unmittelbare Wirkung habe, so dass sich Einzelne vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar auf ihn berufen können, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat habe den ihm durch diese Bestimmung der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. Eine weitergehende Beantwortung der übrigen Vorlagefragen 2 und 3 war somit nicht mehr notwendig.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH schließt sich dem Ergebnis des Generalanwalts grundsätzlich an. Die zur Umschreibung der Steuerbefreiungen in Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe seien eng auszulegen. Eine Auslegung dieser Vorschrift in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten trotz des verwendeten Begriffs „bestimmte“ verpflichtet sind, „alle“ in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Leistungen von der Steuer zu befreien, wäre geeignet, den sachlichen Anwendungsbereich dieser Befreiung über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen (so auch der EuGH im Urteil vom 15. Februar 2017, C-592/15 British Film Institute). Somit beantwortet der EuGH beantwortet die erste Vorlagefrage wie folgt:

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m ist dahin auszulegen ist, dass er keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich auf diese Vorschrift, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar darauf berufen kann, um die Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken (…).“

Obwohl die erste Vorlagefrage somit verneint wird, sieht es das Gericht als seine Aufgabe, dem BFH eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits „sachdienliche Antwort“ zu geben und geht auch auf die nicht mehr entscheidungsrelevanten Vorlagefragen 2 und 3 ein (ist eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ein autonomer unionsrechtlicher Begriff?). – Hierzu der EuGH: Als „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Mehrwertsteuerrichtlinie könne nur eine Einrichtung eingestuft werden, deren Vermögen fortwährend der Verwirklichung des von ihr verfolgten Zwecks dient und nach ihrer Auflösung nicht auf ihre Mitglieder übertragen werden kann. Der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben sei folglich ein autonomer unionsrechtlicher Begriff.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 (C-488/18), Golfclub Schloss Igling

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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