Update: Übertragung einer 6b-Rücklage durch rückwirkende Verschmelzung

Die Finanzgerichte Münster und Berlin-Brandenburg vertreten gegensätzliche Auffassungen zu der Frage, ob bei der Verschmelzung zweier GmbH eine von der übertragenden GmbH gebildete § 6b-Rücklage auch dann mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergeht, wenn zum gleichen Zeitpunkt der Reinvestitionszeitraum nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG endet.

Die GmbH, die die Rücklage gebildet hatte, war mit steuerlicher Rückwirkung zu dem gleichen Zeitpunkt auf die Klägerin verschmolzen worden, zu dem auch die Reinvestitionsfrist für die § 6b-Rücklage endete (30. Juni 2011). Nach Auffassung des Finanzamts war über die Frage, ob die Rücklage wegen Fehlens eines Reinvestitionsobjektes gewinnerhöhend aufzulösen sei, noch im Rahmen der Besteuerung der übertragenden GmbH und daher unter Außerachtlassung der Verhältnisse der übernehmenden Gesellschaft (der Klägerin) zu entscheiden. Das Finanzgericht entschied jedoch anders und gab der Klage statt.

Die Frage, ob die Rücklage wegen Fehlens eines Reinvestitionsobjektes gewinnerhöhend aufzulösen ist, müsse auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft unter Berücksichtigung der bei ihr nach dem Vermögensübergang bestehenden Vermögensverhältnisse beantwortet werden. Dies deshalb, weil die Rücklage zeitgleich mit dem Ablauf der Reinvestitionsfrist auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen ist. Der Auffassung des Finanzamts, es sei von der übertragenden Gesellschaft zunächst eine Steuerbilanz für das laufende Geschäftsjahr und erst eine logische Sekunde später eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, konnten sich die Richter nicht anschließen.

Die tragenden Urteilsgrundsätze lauten - kurz zusammengefasst - wie folgt:

  • Die vollständige Auflösung der Rücklage in der Handelsbilanz zum 30. Juni 2011 ist für die Steuerbilanz aufgrund des steuerlichen Wahlrechts nicht bindend.
  • Die Rücklage war von der GmbH nicht wegen Ablaufs der Reinvestitionsfrist aufzulösen, denn sie ist auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH übergegangen und zudem zum Verschmelzungszeitpunkt bei der GmbH nicht mehr vorhanden.
  • Das Ende der 4-jährigen Reinvestitionsfrist und der steuerliche Übertragungsstichtag fielen in einem Zeitpunkt zusammen. Das letzte laufende Wirtschaftsjahr der GmbH endete mit Ablauf (der letzten Sekunde) des Umwandlungsstichtags und nicht schon eine logische Sekunde davor.

Update (17. November 2022)

Laut LEXinform wurde das anh. Verfahren zu I R 56/19 mit Beschluss vom 15. März 2021 als erledigt erklärt (Erledigung der Hauptsache). Somit ist das Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6 K 6071/18 rechtskräftig.

Update (25. Februar 2021)

Für das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist die Revision mittlerweile unter dem Az. I R 56/19 (XI R 43/19) anhängig.

Update (23. Oktober 2020)

Für das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist die Revision nun nicht unter dem Az. I R 20/19, sondern dem Az. XI R 43/19 anhängig.

Update (21. Mai 2019):

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 5. März 2019 die Auffassung des Finanzgerichts Münster abgelehnt. Bei einer Verschmelzung unter Buchwertfortführung sei eine von der übertragenden Körperschaft gebildete § 6b-Rücklage von der übernehmenden Kapitalgesellschaft in der Weise fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen. Bei Ablauf der auf sechs Jahre verlängerten Reinvestitionsfrist zum Übertragungsstichtag, dürfe die § 6b-Rücklage schon in der Schluss- bzw. Übertragungsbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht mehr ausgewiesen werden und muss von dieser gewinnerhöhend aufgelöst werden. Auch der Gewinnzuschlag sei bei der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen. Die Gewinnerhöhung und den Gewinnzuschlag bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen, sei entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht zulässig.

Fundstellen

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17. September 2018 (13 K 2082/15 K,G); die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 39/18 anhängig.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. März 2019 (6 K 6071/18); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 56/19 (XI R 43/19) anhängig.

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