Brexit: Mitteilungspflichten nach § 138 AO beachten

Das BZSt informiert zu den Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Abgabenordnung und den Folgen durch den Brexit.

In § 138 Abgabenordnung (AO) werden Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige geregelt. Unter anderem auch, wenn der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft. Das Vereinigte Königreich (VK) gilt bis zum 31. Dezember 2020 gemäß § 1 Brexit-Übergangsgesetz als EU-Mitgliedstaat.

Das BZSt weist deshalb noch einmal darauf hin, dass Steuerpflichtige ab 1.1.2021 die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO beachten müssen. Das BZSt stellt hierzu klar: "Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK, der vor dem 1. Januar 2021 bestand und der am 1. Januar 2021 fortbesteht, ist dem zuständigen Finanzamt aufgrund des Brexits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO ebenfalls mitzuteilen."

Fundstelle

Meldung des BZSt vom 24. März 2021

Eine englische Zusammenfassung dieses Beitrags finden Sie hier.

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