Update: Nachweis der betrieblichen PKW-Nutzung bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ausgangslage und Sachverhalt

Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich („fast ausschließliche betriebliche Nutzung“).

Die Kläger erzielte als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte in 2011 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines PKW in Höhe von 15.200 € (40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 38.000 €) gebildet und am 02.09.2014 einen PKW C für 27.881 € (netto) angeschafft, dessen Bruttolistenpreis bei 33.390 € lag. Er hatte die Entnahmen durch die private Kfz-Nutzung mit Hilfe der sog. Fahrtenbuchmethode bewertet und den für die Anschaffung eines PKW gebildeten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 11.152,40 € auf den PKW C übertragen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt und daher nicht anzuerkennen seien. Es setzte für die private Nutzung des PKW C einen Betrag von 1.332 € (1 % x 4 Monate x 33.300 €) an und versagte die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung.

Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger den PKW C jedenfalls im Jahr 2014 zu 90 % oder mehr betrieblich genutzt habe. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien zu verwerfen, die unzureichenden Angaben insbesondere im Fahrtenbuch 5/2014 seien nicht als einige wenige kleinere Flüchtigkeitsfehler anzusehen. Eine Schätzung des privaten Nutzungsanteils auf weniger als 10 % sei bei der Verwerfung des Fahrtenbuchs ausgeschlossen und werde auch im Rahmen des § 7g EStG durch die 1 %-Regelung ersetzt. Der private Nutzungsanteil am PKW sei gleichfalls nach der 1 %-Methode zu bemessen.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision statt. Zwar habe das Finanzgericht zu Recht das Fahrtenbuch verworfen und die den PKW C betreffende Nutzungswertentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1 %-Regelung bewertet. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist aber der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Kfz im Anwendungsbereich des § 7g EStG nicht nur mittels ordnungsgemäßer Fahrtenbücher nachzuweisen.

Bereits mit Beschluss vom 3. Januar 2006 (XI B 106/05) hatte der BFH ausgeführt, dass der Umfang der Nutzung aus tatsächlichen Gründen im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden könne, ließ aber dahin stehen, auf welche andere Weise die tatsächliche Nutzung eines PKW belegt werden kann. In Fortsetzung dessen geht der III. Senat des BFH nunmehr davon aus, dass der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW auch durch andere Beweismittel geführt werden kann (Rz. 25ff. des aktuellen Urteils). Der BFH führt dazu weiter aus, dass Sinn und Zweck der beiden sich grundsätzlich unterscheidenden Regelungen nicht verlangt, den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zur Bewertung von Entnahmen vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz (mittels ordnungsgemäßem Fahrtenbuch) auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen.

Gleichwohl hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es fehlen Feststellungen dazu, ob die private Nutzung des PKW C im Streitjahr bzw. im Folgejahr einen Anteil von 10 % oder mehr erreicht hat und ob der Betrieb des Klägers Ende 2013 die in § 7g Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG normierten Größenmerkmale nicht überschritten hat.

Update (05. August 2022)

Das Urteil III R 62/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 435.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 15. Juli 2020 (III R 62/19), veröffentlicht am 1. April 2021.

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