Update: Keine Betriebsstätte bei Erbringung technischer Dienstleistungen im Ausland

Das Finanzgericht Münster ging der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen ein Ingenieur, der als Subunternehmer auf Baustellen in Turkmenistan tätig ist, dort eine Betriebsstätte unterhält.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in Deutschland und betreute im Auftrag einer deutschen Firma die Inbetriebnahme von zwei Zementfabriken in Turkmenistan, die örtlich sehr weit auseinanderlagen. Er war dort im Streitjahr 2012 bis 4. April 2012 und vom 25. April bis 26. Mai 2012 (Baustelle 1) tätig, sowie vom 28. August bis 14. Dezember 2012 (Baustelle 2) als leitender Ingenieur. Der Kläger war auf den Baustellen insbesondere verantwortlich für den Signalaustausch zum zentralen Leitsystem, die Kundenausbildung und die Fehlerbehebung während der Inbetriebnahme der Werke. Die Firma in Deutschland wiederum war Kunde eines türkischen Konzerns, der die Zementwerke schlüsselfertig für einen Staatskonzern in Turkmenistan gebaut hat.

Das Finanzamt hatte die Einkünfte des Klägers aus der Tätigkeit in Turkmenistan in voller Höhe der inländischen Besteuerung zugrunde gelegt, weil es sich dort um eine Bauausführung/Montagetätigkeit von weniger als 12 Monaten gehandelt habe (Art. 4 Abs. 2 DB-Turkmenistan). Das Finanzgericht folgte dem Ergebnis – nicht aber der Begründung – des Finanzamts. Denn: Nach Art. 4 Abs. 3a DBA-Turkmenistan gilt nicht als Betriebsstätte die bloße Aufsicht über die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten.

Die Dienstleistung des Klägers in Form der Inbetriebnahme, die im Wesentlichen Überwachungselemente und ein spezielles technisches Know-how des Klägers beinhaltete, ist ebenso wie reine Planungs- und Überwachungsarbeiten von vornherein nicht als Montage zu beurteilen. Zwar gehörten auch Testlauf und Inbetriebsetzung einer montierten Maschine oder einer Großanlage als unselbständiger Teil dann zur Gesamtmontage der Anlage, wenn sie vom Werklieferer oder unter Mitwirkung des Werklieferers (durch Subunternehmer) durchgeführt werden. An der nötigen Erfüllung der Voraussetzungen einer Montage fehle es jedoch beim Kläger, weil er lediglich die Leistung der Inbetriebnahme von Anlagen isoliert gegenüber der deutschen Firma schuldete.

Insofern, so das Finanzgericht weiter, könne nur auf die Generalregel in Art. 4 Abs. 1 DBA-Turkmenistan zurückgegriffen werden, wonach eine Betriebsstätte dann vorliegt, wenn eine feste Geschäftseinrichtung „von gewisser Dauer und eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen“ unterhalten wird. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hatte keinen rechtlichen Anspruch auf die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, diese hätten ihm jederzeit wieder entzogen werden können. Vertragliche Beziehungen bestanden nur zwischen dem Kläger und der deutschen Firma. Dem Kläger wurde lediglich, wie auch allen anderen am Bau beteiligten Firmen, für seinen Auftrag (unentgeltlich) ein Büro zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Büros erfolgte zudem nur vorübergehend, da die Aufenthalte auf den beiden Baustellen jeweils weniger als sechs Monate andauerten. Eine Zusammenrechnung der Aufenthaltszeiten scheidet für die Richter aus, da die beiden Baustellen örtlich sehr weit auseinander lagen. Es fehle mithin auch an der zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlichen hinreichenden örtlichen Verwurzelung der Arbeit mit dem Ausübungsort.

Update (19. April 2021)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen durch BFH Beschluss I B 80/16 vom 14. März 2017.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. Juni 2016 (7 K 2297/14 E), rkr.

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