Update: Brexit: Europäische Union und Vereinigtes Königreich einigen sich auf Abkommen über ihre künftige Partnerschaft

Nach langwierigen Verhandlungen hat die Europäische Kommission eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über die Bedingungen seiner künftigen Zusammenarbeit mit der EU erzielt.

Das vereinbarte Handels- und Kooperationsabkommens besteht aus nachfolgenden Hauptpfeilern:

Freihandelsabkommen: eine neue Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft mit dem Vereinigten Königreich

  • Das Abkommen erstreckt sich nicht nur auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen, sondern auch auf eine ganze Reihe anderer Bereiche, die im Interesse der EU liegen, wie Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
  • Es sieht Nullzollsätze und Nullkontingente für alle Waren vor, die den entsprechenden Ursprungsregeln genügen. Beide Parteien haben sich verpflichtet, durch Aufrechterhaltung eines hohen Schutzniveaus in Bereichen wie Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels und der Kohlenstoffpreisgestaltung, Sozial- und Arbeitnehmerrechte, Steuertransparenz und staatliche Beihilfen solide und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Dabei wird es eine wirksame innerstaatliche Durchsetzung und einen verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus gehen und es wird für beide Parteien die Möglichkeit bestehen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
  • Die EU und das Vereinigte Königreich haben sich auf einen neuen Rahmen für die gemeinsame Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern der EU und des Vereinigten Königreichs geeinigt. Das Vereinigte Königreich wird in der Lage sein, seine Fischereitätigkeiten weiterzuentwickeln, und gleichzeitig werden die Tätigkeiten und Lebensgrundlagen der europäischen Fischereigemeinden geschützt und die natürlichen Ressourcen erhalten.
  • In Bezug auf den Verkehr sieht das Abkommen eine dauerhafte und nachhaltige Vernetzung in den Bereichen Luft-, Straßen-, Schienen- und Seeverkehr vor, wenn auch der Marktzugang hinter dem des Binnenmarkts zurückbleibt. Es enthält Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass im Wettbewerb zwischen Betreibern aus der Union und dem Vereinigten Königreich gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, sodass die Fahrgastrechte, Arbeitnehmerrechte und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet werden.
  • Im Energiebereich bietet das Abkommen ein neues Modell für den Handel und die Verbundfähigkeit mit Garantien für einen offenen und fairen Wettbewerb, einschließlich Sicherheitsstandards für Offshore-Anlagen, und für die Erzeugung erneuerbarer Energien.
  • In Bezug auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zielt das Abkommen darauf ab, eine Reihe von Rechten von EU-Bürgerinnen und Bürgern und britischen Staatsangehörigen zu gewährleisten. Dies betrifft Bürgerinnen und Bürger der EU, die im Vereinigten Königreich arbeiten bzw. dorthin reisen oder umziehen, sowie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die in der EU arbeiten bzw. dorthin reisen oder umziehen und gilt ab dem 1. Januar 2021.
  • Ferner ermöglicht das Abkommen die weitere Teilnahme des Vereinigten Königreichs an einer Reihe von EU-Leitprogrammen für den Zeitraum 2021-2027 wie etwa Horizont Europa (vorbehaltlich eines finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EU-Haushalt).

Eine neue Partnerschaft für die Sicherheit der Bürger

  • Mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wird ein neuer Rahmen für die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen geschaffen. Es bestätigt die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizei- und Justizbehörden, insbesondere bei der Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus. Es werden neue operative Kapazitäten geschaffen, wobei berücksichtigt wird, dass das Vereinigte Königreich als Nicht-EU-Mitglied außerhalb des Schengen-Raums nicht über dieselben Einrichtungen verfügen wird wie bisher. Die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich kann ausgesetzt werden, falls das Vereinigte Königreich seine Verpflichtung zur fortgesetzten Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer innerstaatlichen Durchsetzung verletzt.

Horizontale Vereinbarung über Governance

  • Um Unternehmen, Verbrauchern und Bürgern größtmögliche Rechtssicherheit zu bieten, wird in einem speziellen Kapitel über die Governance dargelegt, wie das Abkommen gehandhabt und kontrolliert wird. Ferner wird ein gemeinsamer Partnerschaftsrat eingesetzt, der dafür sorgt, dass das Abkommen ordnungsgemäß angewandt und ausgelegt wird und in dem alle sich ergebenden Fragen erörtert werden.
  • Verbindliche Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen werden gewährleisten, dass die Rechte von Unternehmen, Verbrauchern und Einzelpersonen geachtet werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen in der EU und im Vereinigten Königreich unter gleichen Wettbewerbsbedingungen miteinander konkurrieren und wird verhindern, dass jede Partei ihre Regulierungsautonomie nutzt, um unfaire Subventionen zu gewähren oder den Wettbewerb zu verzerren.
  • Beide Parteien können im Falle von Verstößen gegen das Abkommen sektorübergreifende Gegenmaßnahmen ergreifen. Dies gilt für alle Bereiche der Wirtschaftspartnerschaft.
  • Die Zusammenarbeit in den Bereichen Außenpolitik, äußere Sicherheit und Verteidigung fällt nicht unter das Abkommen, da das Vereinigte Königreich diese Frage nicht verhandeln wollte. Ab dem 1. Januar 2021 wird es daher keinen Rahmen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geben, um gemeinsame Reaktionen auf außenpolitische Herausforderungen zu entwickeln und zu koordinieren, beispielsweise die Verhängung von Sanktionen gegen Drittstaatsangehörige oder Volkswirtschaften.

Update (04. Mai 2021)
Am 29. April 2021 hat auch der Rat der EU dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30. Dezember 2020 zugestimmt. Die endgültige Fassung des Abkommens wurde daher am 30. April 2021 im Amtsblatt der EU bekanntgemacht und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

Update (30. April 2021)
Das Europäische Parlament hat dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits am 28. April 2021 zugestimmt. Zum endgültigen Inkrafttreten fehlt noch die Zustimmung des Rates.

Fundstelle
Vollständige „Grundsatzvereinbarung“

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