Finanzverwaltung: Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Mit gleich lautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder zu den von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flügen Stellung genommen.

Wenn Luftfahrtunternehmen ihren Mitarbeitern Flüge unentgeltlich oder verbilligt gewähren, zieht das auch lohnsteuerliche Folgen nach sich. Fraglich ist, wie die Bewertung erfolgen kann. Nach aktuell veröffentlichten Verwaltungsanweisungen kann der Wert dieser Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt werden. Dies gilt nach Auffassung der Finanzbehörden auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt indes nicht in Betracht, wenn

  • die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
  • Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt
    Flüge gewähren.


In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

Fundstelle
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. Mai 2021

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