Update: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Gewerbesteuerpflicht bei Abfärbung durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Folgen des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, auf die Gewerbesteuer veröffentlicht.

Nach den gleich lautenden Ländererlassen ist die Auffassung des BFH, nach der § 2 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt, nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, da der BFH diese Auffassung in einem Verfahren geäußert hat, das die einkommensteuerliche Qualifikation der Einkünfte aber nicht gewerbesteuerliche Fragen zum Gegenstand hatte.

Zu dem Urteil des BFH siehe unseren Blogbeitrag.

Update (04. Juni 2021)

Das Finanzgericht Hamburg hat die in den gleich lautenden Ländererlassen geäußerte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, dass die Ausführungen des BFH im Urteil IV R 30/16 vom 6.6.2019 zur Abfärbung der Gewerblichkeit bei doppelstöckigen Personengesellschaften nicht auf die Gewerbesteuer zu übertragen seien, durch Urteil vom 25. Februar 2021, 3 K 139/20, verworfen und den Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben, den das Finanzamt unter Berufung auf die Verwaltungsmeinung für die (freiberuflich tätige) Ober-Personengesellschaft erlassen hatte.
Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtslage durch das BFH-Urteil IV R 30/16 geklärt sei. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. VIII R 38/21 beim BFH anhängig ist.

Fundstelle

Homepage des BMF.

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