Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Frankreich erneut verlängert

Mit Frankreich wurde eine Verständigungsvereinbarung bis zum 30. September 2021 verlängert, wonach die Arbeitstage der Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 5 des DBA erfüllen und wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Frankreich behandelt werden.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.


Fundstelle
BMF-Schreiben vom 25. Juni 2021

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