Berücksichtigung von Zahlungen aufgrund von geänderten Zinsbescheiden im Rahmen des § 233a Abs. 5 AO als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, in welchem Umfang im Rahmen einer nach § 233a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung geleistete Zahlungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt

Im Streitfall (Streitjahr 2012) hat der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 zurückgezahlte Erstattungszinsen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, die auf im Jahr 2012 erfolgte Zinsfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 beruhen. Für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 waren zuvor im Jahr 2010 Erstattungszinsen für einen Verzinsungszeitraum jeweils bis zum 04. Februar 2010 festgesetzt worden, die der Kläger versteuert hatte.

In der Einkommensteuererklärung 2012 hat der Kläger den vollen, auf den jeweilige Veranlagungszeitraum entfallenden und im Jahr 2012 festgesetzten Zinszahlungsbetrag als eine Rückzahlung von Erstattungszinsen und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt, auch insoweit sich der Zahlungsbetrag auf die Verzinsung der zu leistenden Steuernachzahlung für den Zeitraum ab dem 05. Februar 2010 bezog.

Das Finanzamt akzeptierte die Zinszahlungen dagegen nur insoweit als Rückzahlung von Erstattungszinsen und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, als sich diese auf die Verzinsung der Steuernachzahlung bis zum 04. Februar 2010 (also den Zeitraum, für den zuvor Erstattungszinsen festgesetzt worden waren) bezogen.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei Rückzahlung bereits vereinnahmter und versteuerter Erstattungszinsen aufgrund einer im Rahmen des § 233a Abs. 5 Abgabenordnung (AO) geänderten Zinsfestsetzung negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als die gegenläufigen Zinsfestsetzungen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Zeitraum entfallen. Nur insoweit wäre die Zahlung der Zinsen durch das der Auszahlung von Erstattungszinsen zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst.

Soweit keine zeitliche und betragsmäßige Überschneidung der gegenläufigen Zinsberechnungen vorliegt, kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts zu einer erstmaligen Zahlung von Nachzahlungszinsen. Das Finanzgericht folgt dahingehend den früheren Urteilen des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2003, V 288/01, und des BFH vom 16. Juni 2015, IX R 26/14.

Die Revision wurde aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch den BFH mit Beschluss vom 11. Februar 2021, VIII B 51/20, zugelassen.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13. März 2020 (14 K 2712/16 E,F), die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 8/21 anhängig.

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