Update: Aufwendungen für Bewirtung und Unterhaltung von Mandanten und Geschäftsfreunden teilweise abziehbar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang zur Frage des Abzugsverbots bei Gartenfesten einer Rechtsanwaltskanzlei (sogenannte Herrenabende) entschieden. Zuvor hatte der BFH den Fall nach dort zurückverwiesen. Nach dessen Ansicht reichte die bloße Annahme eines Eventcharakters für ein Abzugsverbot nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ auch „unüblich“ sein müssen.

Finanzgericht I: Vollständige Versagung des Betriebsausgabenabzugs

Das Finanzgericht hatte den Abzug der Aufwendungen für die Veranstaltungen, die im Garten des Privatgrundstücks eines Sozius der Klägerin stattfanden, im ersten Rechtsgang vollständig versagt. Anlass dafür war der „Eventcharakter“ der Veranstaltungen, die – abhängig vom Motto, unter dem die jeweilige Veranstaltung stand – jeweils ein über eine reine Zusammenkunft der Sozien mit ihren Gästen hinausgehendes Programm hatten. Hinzu kam für das Finanzgericht unter anderem das Fehlen berufsspezifischer Themen, wie sie bei Einladungen etwa zu Informationsveranstaltungen üblich sind, bei denen über neue Rechtsentwicklungen oder Gesetzgebungsvorhaben berichtet wird.

BFH interveniert und verlangt weitere Prüfung

Dem vermochte sich der BFH zumindest auf der Grundlage der im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen nicht anzuschließen (Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 26/14). Seiner Ansicht nach gilt das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen, die die Lebensführung und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen berühren. Allein der Umstand, dass sich pro Herrenabend bis zu 358 Personen im Rahmen eines Gartenfestes treffen und austauschen konnten, reiche nicht aus, um den Herrenabenden einen Charakter beizumessen, der etwa der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar wäre.

Finanzgericht II: Nur teilweise Versagung des Betriebsausgabenabzugs

Weder die dargebotene Unterhaltung noch die Bewirtung erreichten ein Niveau, das die Aufwendungen zu ihrer Art nach überflüssigen und unangemessenen Repräsentationsausgaben machten, so die Finanzrichter in ihrer zweiten Analyse des Streitfalls.

Angesichts der Einschränkung des in § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz geregelten Aufteilungs- und Abzugsverbots stand nach der weiteren Prüfung der betrieblichen Veranlassung der Veranstaltungen für das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang fest, dass die Aufwendungen teilweise abziehbar waren, nämlich insoweit, als sie auf Mandanten entfielen. Dazu gehörte aber nur ein Teil der Gäste. Den insoweit abziehbaren Teil der Aufwendungen hat das Gericht im Wege einer Schätzung bestimmt: Mangels Teilnehmerlisten war nicht exakt feststellbar, welche der eingeladenen Personen tatsächlich erschienen waren und damit, wie sich der Kreis der Gäste nach Mandanten einerseits und bloßen Geschäftsfreunden andererseits zusammensetzte. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass Geschäftsfreunde vermutlich zu einem verhältnismäßig größeren Anteil an den Veranstaltungen teilgenommen hatten, weil diese sich zum Teil untereinander kannten und daher erwarten konnten, vertraute Gesprächsteilnehmer zu finden. Bei „bloßen“ Mandanten, die die Sozietät noch dazu vielleicht schon vor Jahren für eine nur vereinzelte Beratung oder Klageerhebung in Anspruch genommen hatten, sei dies eher weniger zu erwarten.

Update (08. September 2021)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig; die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 21. März 2019 (VIII B 129/18) als unbegründet zurückgewiesen.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2018 (10 K 3355/16 F,U); rkr.

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