Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft

Ein ausländischer Vorgang ist dann nicht mit einer Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der von einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorgenommenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen.

Entscheidung des BFH

Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ist nicht bereits deshalb unmöglich i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG), weil die Anteile von einer ausländischen Gesellschaft zugeteilt werden (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 111).

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Steuerbarkeit der Anteilszuteilung dem Grunde nach wegen der Fiktion des § 27 Abs. 8 Satz 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und der Höhe nach wegen eines vorhandenen Börsenkurses der zugeteilten Anteile feststeht.

Es ist fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Oktober 2020, VIII R 18/17, siehe unseren Blogbeitrag).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 04. Mai 2021 (VIII R 14/20), veröffentlicht am 14. Oktober 2021; siehe auch das teilweise inhaltsgleiche Urteil VIII R 17/18.

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