Update: Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren aufgrund von Stützungskäufen einer Notenbank

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren (2010 und 2011) Teilwertzuschreibungen auf ein auf Schweizer Franken (CHF) lautendes Fremdwährungsdarlehen zu einer Einkommensminderung führen.

Das Finanzgericht Düsseldorf erkannte die seitens der Klägerin zum 31. Dezember 2010 und zum 31. Dezember 2011 aufwandswirksam gebuchte Erhöhung des Teilwerts der Verbindlichkeit – ebenso wie bereits das Finanzamt – nicht an (vgl. unseren Blogbeitrag). Da die Restlaufzeit des Darlehens zu beiden Bilanzstichtagen noch über zehn Jahre dauerte, nahm das Finanzgericht im Einklang mit früherer BFH-Rechtsprechung (Urteile IV R 62/06 und I R 53/12) an, dass die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung nicht gerechtfertigt ist, da sich Wechselkursschwankungen insofern grundsätzlich ausglichen. Die Stützung des Wechselkurses des Schweizer Franken durch die Schweizerische Nationalbank sei kein objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten dieses erhöhten Kursniveaus.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision teilweise stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH berechtigt bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung.

Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen.

Update (13. April 2022)

Das Urteil XI R 29/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 205.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 02. Juli 2021 (XI R 29/18), veröffentlicht am 28. Oktober 2021.

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