Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist Organträgerin zuzurechnen

Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz Org.27 Satz 1). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH, die im Zuge einer Aufspaltung im Jahr 2009 (partielle) Rechtsnachfolgerin der B-GmbH geworden ist. Die B-GmbH war unterste Organgesellschaft in einem doppelstöckigen Organkreis, die in verschiedenen Städten Einzelhandelsfilialen betrieb. Konzernobergesellschaft war die Beigeladene, eine GmbH. Mit Vertrag vom 17. Juni 2009 wurde die B-GmbH mit steuerlicher Rückwirkung auf den 31. Dezember 2008 durch Aufspaltung zur Aufnahme auf verschiedene GmbHs übertragen (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

Im Anschluss an die Aufspaltung wurden ab Juli 2009 mehrere der übernehmenden GmbHs, die unterschiedliche Einzelhandelsstandorte im Wege der Aufspaltung erhalten hatten, teilweise innerhalb des Konzerns und teilweise an Außenstehende veräußert. Hierbei verkörperten die veräußerten GmbHs unstreitig weniger als 20% des ursprünglichen Vermögens der übertragenden B-GmbH.

Im Lagebericht (erstellt im Februar 2009) zum Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2008 wurde u.a. ausgeführt, dass das Vermögen der B-GmbH filialspezifisch auf die bereits in 2008 gegründeten GmbHs, zuzüglich einer GmbH für die Verwaltung, nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes im Wege der Aufspaltung übertragen werden sollen und in 2009 der Beginn der Überführung der meisten Filialen an selbständige Einzelhändler (Privatisierung) angestrebt werde.

Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das zuständige Finanzamt die Buchwertfortführung, da durch die Aufspaltung die Voraussetzung für Veräußerungen geschaffen wurden und erließ gegenüber sämtlichen Rechtsnachfolgerinnen der B-GmbH geänderte und gleichlautende Bescheide über den Gewerbemessbetrag für 2008. Gegen einen solchen Bescheid hatte die Klägerin Sprungklage erhoben, der das Finanzamt zugestimmt hat.

Die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bestand im Streitjahr zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft und der Beigeladenen als (über die B-GmbH mittelbarer) Organträgerin eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), so gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers (gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts und nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten, gegen die aus Sicht des Senats nichts zu erinnern ist, lagen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft gemäß § 14 i.V.m. § 17 KStG im Verhältnis zwischen der A-GmbH und der Beigeladenen im Streitjahr vor.

Die Rechtsfrage, ob ein durch die Aufspaltung der A-GmbH ggf. angefallener Übertragungsgewinn Teil des der Beigeladenen als Organträgerin im Streitjahr zuzurechnenden Einkommens ist, weil er an diese abzuführen wäre, ist zustimmend zu beantworten. Der BFH schließt sich damit der überwiegend vertretenen Literatur-Auffassung entgegen der Meinung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz Org.27 Satz 1) an.

Da ein etwaiger Übertragungsgewinn nach den vorstehenden Ausführungen der Beigeladenen zuzurechnen wäre, kann der streitbefangene Bescheid, der den vom Finanzamt bejahten Übertragungsgewinn der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH zugewiesen hat, keinen Bestand haben. Auf die Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einen eigenständigen Anwendungsbereich gegenüber dessen Satz 4 hat, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Finanzamt die Höhe des Übertragungsgewinns zutreffend ermittelt hat.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11. August 2021 (I R 27/18), veröffentlicht am 02. Dezember 2021.

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