Update: BMF: Weitere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium weitere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erlassen.

Die steuerlichen Erleichterungen gelten für bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Dazu gehören u.a.:


Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Bei Spenden soll ein vereinfachter Zuwendungsnachweis geführt werden können. Grundsätzlich genügt danach der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Bei Zuwendungen, die über ein Konto eines Dritten geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers.

Spendenaktionen und Maßnahmen steuerbegünstigten Körperschaften

Außerdem soll es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, unschädlich sein, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden.
Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel soll es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft sein, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt (z. B. Einkaufsdienste). Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.


Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme als Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene sollen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen könnten, für sein Unternehmen erstrebt. Das Gleiche soll für Zuwendungen an Geschäftspartner gelten. Das bedeutet: Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütungen

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, können diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Gleiches soll für Aufsichtsratsvergütungen gelten.

Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann soll es nicht beanstandet werden, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten oder Sachmittel zur Verfügung stellt, satzungsgemäß befolgt.


Schenkungsteuer

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden.

Update (13. Dezember 2022)

Das BMF (Schreiben vom 12. Dezember 2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :006) hat die gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verlängert.

Damit verlängert sich die Geltungsdauer der in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003), vom 26. Mai 2020 (IV C 4 - S 0174/19/10002 :008), vom 18. Dezember 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006), vom 15. Juni 2021 (III C 3 - S 7130/20/10005 :015), vom 3. Dezember 2021 (III C 3 - 7130/20/10005 :015), vom 14. Dezember 2021 (III C 2 - S 7030/20/10004 :004) und vom 15. Dezember 2021 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006) enthaltenen Billigkeitsregelungen.

Dies gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 9. April 2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :003 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :006 (BStBl I 2021 S. 57). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021, III C 2 - S 7030/20/10004 :004 (BStBl I S. 2500) verwiesen.

Update (17. Dezember 2021)

Das BMF (Schreiben vom 15. Dezember 2021, IV C 4 - S 2223/19/10003 :006) hat die Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (IV C 4 - S 0174/19/10002 :008) und vom 18. Dezember 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006)) verfügt.

Update (18. Dezember 2020)

Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in denBMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern (BMF, Schreiben vom 18. Dezember 2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :006).

Update (27. Mai 2020) Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020:

Durch das Schreiben vom 26. Mai 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003) wird Abschnitt VIII. 2. "Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale" des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 mit Blick auf die Begrifflichkeit des "bisherigen Entgelts" sowie die Voraussetzungen einer Aufstockung auf über 80% ergänzt.

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003

To the top