Update: Betriebsausgabenabzugsverbot für die sog. Bankenabgabe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist.

Hintergrund

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte.

Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.

Sachverhalt

Im Streitfall setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Bank einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest.

Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd.

Weder Einspruch noch die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatten Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei nicht verfassungswidrig. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Zwar schränke das Betriebsausgabenabzugsverbot das sog. objektive Nettoprinzip - die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen - ein. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet. Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sei von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen.

Die Jahresbeiträge i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. hätten auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können.

Nach dem Urteil des BFH ist der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck auch gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.

In seiner Entscheidung äußert sich der BFH weiterhin zum Rechtsschutzbefugnis von Organträger und Organgesellschaft mit Blick auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 179 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

Auch aus Sicht des BFH steht die Möglichkeit der außergerichtlichen (vgl. hierzu auch R 14.6 Abs. 6 Satz 2 KStR 2015) oder gerichtlichen Anfechtung sowohl dem Organträger als auch der Organgesellschaft zu, da beide Feststellungsbeteiligte und Adressat des Feststellungsbescheids sind. Eine Rechtsschutzkonzentration auf den Organträger sei § 14 Abs. 5 KStG nicht zu entnehmen. Sie bedürfte zudem der besonderen gesetzlichen Anordnung durch Erweiterung von § 352 AO und § 48 Finanzgerichtsordnung (FGO), um § 350 AO und § 40 Abs. 1 FGO einzuschränken.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bezugnahme auf § 352 AO und § 48 FGO in der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 5 KStG (vgl. BT Drs. 17/10774, 20). Denn die Voraussetzungen, die eine Einschränkung der Rechtsbehelfsbefugnis bei gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auslösen würden, seien im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erfüllt; dies gelte auch hinsichtlich der Einschränkungen im Falle eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten.

Update (26. Januar 2022)

Hinsichtlich des Urteils XI R 20/18 wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, Das Aktenzeichen ist 2 BvR 926/21.

Update (03. Juni 2021)

Das Urteil XI R 20/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 296.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 01. Juli 2020 (XI R 20/18), veröffentlicht am 07. Januar 2021, vgl. die Pressemitteilung 001/20 des BFH.

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