BMF: Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG und Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem am 31. Januar 2022 veröffentlichten Schreiben zum Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG und zu Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG Stellung genommen.

Auslegung des Begriffs der negativen Einkünfte i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG

Mit Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, hat der BFH u.a. entschieden, dass negative Einkünfte des Organträgers i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG nur dann vorliegen, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt.

Nach dem nunmehr vorliegenden BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022 ist diese Auslegung des Begriffs der negativen Einkünfte nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Vielmehr ist jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und auf die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften abzustellen.

Nicht streitgegenständliche Aussagen des BFH zur gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Ebenfalls nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind nach dem Schreiben die nicht streiterheblichen Aussagen des BFH zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, nach denen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG voraussetzt, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb - i.S.v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten - auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden, sodass die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich im Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft besteht und die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen verfügt, mittels dessen Einkünfte erzielt werden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 14. Januar 2022, IV C 2 -S 2770/20/10001 :001.

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