Update: Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im Jahr 2009 Anteile an einem in der Schweiz von der X-Bank (Bank) aufgelegten Gold Exchange Traded Funds (Gold ETF), die sie im Streitjahr 2015 mit einem Gewinn in Höhe von 26.519 € verkaufte.

Bei dem Gold ETF handelte es sich nach dem Verkaufsprospekt der Bank um einen Anlagefonds schweizerischen Rechts (Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen"). Anlageziel des Fonds war es, die Wertentwicklung des Edelmetalls Gold abzubilden. Aus diesem Grund investierte der Fonds ausschließlich in physisches Gold. Anlagen in andere Werte waren nicht vorgesehen. Die Anteile waren jederzeit an der Börse frei veräußerbar. Nach dem Verkaufsprospekt hatten die Anleger im Fall der Kündigung ihrer Fondsbeteiligung das Recht, statt der Auszahlung des Beteiligungswerts in bar eine Auszahlung in Gold als Sachauszahlung zu verlangen.

Die Sachauszahlung war auf die Standardeinheit von Goldbarren mit einem Gewicht von 12,5 kg beschränkt. Andere handelsübliche Einheiten wurden nur auf Antrag und bei Verfügbarkeit mit den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Fabrikationszuschlägen und weiteren Kosten (Prägungskosten, Lieferung, Versicherung, Pönalität für Feinheitsdifferenz etc.) ausgeliefert. Die Depotbank war nicht verpflichtet, einem derartigen Antrag Folge zu leisten.

Das Finanzamt legte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr den von der Klägerin erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Gold ETF in Höhe von 26.519 € erklärungsgemäß als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif (§ 32d Abs. 1 EStG) der Besteuerung zugrunde.

Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid machte die Klägerin geltend, dass der Verkauf der Fondsanteile wie der Verkauf von physischem Gold zu behandeln und der Gewinn wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als unbegründet abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG.

Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen vom 12. Mai 2015, VIII R 35/14, "Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen", und VIII R 4/15; vom 16. Juni 2020, VIII R 7/17, "Gold Bullion Securities", siehe unseren Blogbeitrag). Dass die in dem Fonds angelegten Gelder ausschließlich in physisches Gold investiert wurden, ist insoweit unerheblich.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bei Rückgabe ihrer Beteiligung an dem Fonds nach dem Anlageprospekt die Möglichkeit hatte, statt der Auszahlung des Rückzahlungsbetrags in bar eine Auszahlung in Gold zu verlangen. Zudem hatte die Klägerin auf die Lieferung von Gold keinen Anspruch, da diese nach dem Anlageprospekt auf die Standardeinheit von 12,5 kg beschränkt war und die Depotbank nicht verpflichtet war, einem Antrag auf Auszahlung in kleineren handelsüblichen Einheiten Folge zu leisten.

Update (08. Februar 2022)

Das Urteil VIII R 15/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 913.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. April 2021 (VIII R 15/18), veröffentlicht am 19. August 2021.

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