Update: Teilwertabschreibung auf Investmentanteile: Ausgleichsposten

Eine Teilwertabschreibung auf bilanzierte Anteilscheine an einem Immobilienfonds ist nicht im Umfang des Bestandes eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens ("negativ thesaurierte Erträge", § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004), der die Anschaffungskosten der Anteilscheine nicht mindert (BFH, Urteil vom 01. Juli 2020, XI R 10/18, BStBl II 2021, 292, siehe unseren Blogbeitrag), "gesperrt". Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist, ob eine Teilwertabschreibung auf Anteilscheine (Fondsbeteiligung) im Umfang eines sog. passiven steuerlichen Ausgleichspostens, der im Zusammenhang mit diesen Investmentanteilen gebildet wurde, ausgeschlossen ist.

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter --u.a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens-- grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das Gesetz sieht insoweit für die Bewertung von Umlaufvermögen keine abweichenden Regelungen vor.

Die Ermittlung des Teilwerts der von dem Kläger gehaltenen Anteile unter Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, so dass sich dazu --wie ebenfalls zu den Grundlagen der Teilwertermittlung (s. BFH, Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 41/17, BFHE 263, 337) -- weitere Ausführungen erübrigen.

Der Kläger ist zur Teilwertabschreibung in dem von ihm begehrten Umfang berechtigt.

Im angefochtenen Urteil wurde ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Umfang der einkommensmindernden Teilwertabschreibung durch den Umstand, dass zu dem Posten "Anteilscheine" im Umfang der für die vom Fonds mitgeteilten Beträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 ("Betrag der Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung") ein pStAP gebildet wurde, nicht berührt wird.

Dass die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht erfasste Ausschüttung eines sog. Liquiditätsüberhangs ("negativ thesaurierte Erträge") im Rahmen der betrieblichen Bewertung der Immobilienfonds-Anteile des Ausschüttungsempfängers nicht zu einer Minderung der Anschaffungskosten führt, vielmehr ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, der im Zeitpunkt der Rückgabe/Veräußerung der Anteile gewinnerhöhend aufzulösen ist, hat der BFH durch Urteil vom 01. Juli 2020 (XI R 10/18) (mit umfassenden Nachweisen) entschieden.

Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Ausschüttung der "negativ thesaurierten Erträge" kein tragfähiger Grund, von einem --aus der Sicht der Eingangsbewertung der Anteilscheine im Betriebsvermögen des Klägers mit den Anschaffungskosten-- abweichenden "an die Stelle tretenden Wert" auszugehen. Denn eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten etwa durch eine Kapitalrückzahlung bzw. eine Substanzausschüttung liegt insoweit nicht vor.

Es kommt auch nicht in Betracht, unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung mit einem Direktanleger einen "AfA-ähnlichen" Betrag bei der Bewertung der Anteilscheine abzusetzen, auch wenn es sich um diejenigen AfA-/AfS-Beträge handelt, die auf der Ebene des Fonds auf die dort gehaltenen Wirtschaftsgüter und vor allem den Gebäudebestand anfallen, jedoch nicht von diesem, sondern vom Anleger als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können (s. § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 für den Ansatz der AfA-/AfS-Beträge als Werbungskosten). Ein solches "Gleichbehandlungsbild" wird dem Umstand nicht gerecht, dass es sich um zwei verschiedene Besteuerungsebenen und um unterschiedliche Wirtschaftsgüter handelt.

Schließlich ist durch die (im Zuflusszeitpunkt steuerfreie) Einnahme auch die stichtagsbezogene Bewertung des Vermögensgegenstandes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht berührt.

Update (21. Februar 2022)

Das Urteil XI R 42/20 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 20.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21. April 2021 (XI R 42/20), veröffentlicht am 19. August 2021.

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