Update: BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 vom 15. Mai 2018 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt. Das nun ergangene ausführliche BMF-Schreiben dient der Auslegung und der Anwendung des Gesetzes.

Mit dem Gesetz sollen Finanzverwaltung und Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig zu schließen. Die neuen Meldepflichten ergänzen ein ganzes Bündel von Maßnahmen, mit denen Transparenz und Steuergerechtigkeit gestärkt sowie Steuerbetrug und Steuerumgehung bekämpft werden soll. Das nun veröffentlichte Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung nimmt ausführlich zur Ausgestaltung des Gesetzes Stellung und klärt etwaige Zweifelsfragen.

Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht

Unter anderem wird zur sachlichen Voraussetzung der Mitteilungspflicht nach § 138d AO ein Prüfschema in Tz. 6 an die Hand gegeben. In den Anwendungsbereich der §§ 138d – 138k AO sowie des EUAHiG fallen u.a. insbesondere (Tz. 7 und 8) die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer, Kfz-Steuer, Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, nicht-harmonisierten Verbrauchsteuern (z. B. Kaffeesteuer). Die Regelungen gelten u.a. nicht für die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und Zölle.

Pflicht zur Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung (§ 138k AO)

Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung verwirklicht, muss er diese nach § 138k Satz 1 AO in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt angeben, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll. Diese Verpflichtung gilt für alle Steuererklärungen, die freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ab dem 1. Juli 2020 den Finanzbehörden übermittelt werden (vgl. Art. 97 § 33 Abs. 1 und 2 EGAO); § 138k AO begründet allerdings keine eigene Steuererklärungspflicht. Soweit Steuererklärungen vor dem 1. Juli 2020 übermittelt werden und darin keine Angaben nach § 138k AO enthalten sind, müssen diese Angaben auch nicht nachträglich ergänzt werden. Die Verwirklichung knüpft an den Zeitpunkt an, in dem sich ein steuerlicher Vorteil erstmals auswirken soll. Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist in diesem Sinne nicht erst dann verwirklicht, wenn alle Teilschritte einer bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltung umgesetzt sind. Vielmehr knüpft die Verwirklichung bereits an den Zeitpunkt an, in dem wegen der grenzüberschreitenden Gestaltung eines bestimmten Sachverhalts unter Berücksichtigung aller im Einzelfall einschlägigen Rechtsnormen erstmals eine von einem rein innerstaatlich verwirklichten Sachverhalt abweichende, steuerliche Rechtsfolge ausgelöst werden soll.

Ahndung von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht

Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die nachfolgenden Mitteilungspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 379 Abs. 2 und 7 AO mit einem Bußgeld von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können.

Anwendungs- und Übergangsregelungen

Die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen besteht ab dem 1. Juli 2020. Sie besteht auch für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 gemacht worden ist. In diesen Fällen ist die Mitteilung abweichend von § 138f Abs. 2 AO innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 an das Bundeszentralamt für Steuern zu erstatten.

Anlage zum BMF-Schreiben

Die Anlage (ab Seite 70 des BMF-Schreibens) enthält Listen, die als Indiz für das Vorliegen steuerlicher Präferenzregelungen i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) AO und nicht kooperierender Steuerhoheitsgebiete i.S.d. § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb) AO fungieren sollen.

Das ausführliche BMF-Schreiben finden Sie hier.

Update (14. Februar 2023)

Lt. Mitteilung auf der Homepage des Rates der EU vom 14. Februar 2023 hat dieser beschlossen, Russland, Costa Rica, die britischen Jungferninseln und die Marshallinseln auf die "EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete" (Anlage I) aufzunehmen. Hinweis: Die sog. “schwarze Liste” der EU entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für die steuerlichen Abwehrmaßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes, nur die innerstaatliche Rechtsverordnung nach § 3 StAbwG ist verbindlich.

Update (7. Februar 2023)

Mit dem BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023 (IV A 3 - S 0304/19/10006: 13) wird die Rn. 248 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021 mit sofortiger Wirkung neu gefasst.

Update (10. Oktober 2022)

Lt. Mitteilung auf der Homepage des Rates der EU vom 04. Oktober 2022 hat dieser beschlossen, Anguilla, Bahamas und die Turks- und Caicoinseln auf die "EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete" (Anlage I) aufzunehmen.

Die überarbeitete EU-Liste (Anlage I) beinhaltet nunmehr folgende 12 Länder und Gebiete: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Bahamas, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Turks- und Caicoinseln, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Aus der Anlage II ("Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen") wurden die Länder und Gebiete Anguilla, Bahamas, Turks und Caico Islands (jeweils nun in Anlage I gelistet), Bermudas und Tunesien gestrichen. Die Länder und Gebiete Armenien und Eswatini wurden in Anlage II ergänzt.

Update (8. September 2022)

Die Anlage zum BMF-Schreiben mit Listen, die als Indiz für das Vorliegen steuerlicher Präferenzregelungen i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) AO und nicht kooperierender Steuerhoheitsgebiete i.S.d. § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb) AO fungieren sollen, wurde aktualisiert und hat nun den Stand: 26. Juli 2022.

Im Vergleich mit der Anlage mit Stand vom 12. Oktober 2021 sind die Präferenzregelungen in

Albanien (industries incentive (software production / development))
Hong Kong (profits tax concession for carried interest)
Litauen (large scale investment projects)
Mauritius (foundations / trusts)

neu in die Anlage aufgenommen worden.

Bei der Auflistung von nicht kooperierender Steuerhoheitsgebiete ist Dominica unter II.1 (Nichterfüllung der Transparenzstandards der OECD) gestrichen worden.

Update (26. Juli 2022)

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (siehe unseren Blogbeitrag) wurden die § 138e Absatz 3 und § 138h Absatz 2 Abgabenordnung (AO) an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018, ABl. L 139 vom 5.6.2018 Seite 1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.

Das BMF hat am 26. Juli 2022 ein Schreiben (IV A 3 - S 0304/19/10006 :012 ; IV B 1 - S 1317/19/10058 :023) veröffentlicht, mit dem die Rn. 255 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, zur Anwendung der Vorschriften zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen an die geänderte gesetzliche Regelung angepasst wird.

Update (28. Februar 2022)

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2022 die Schlussfolgerungen zur überarbeiteten "EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke" (Anlage I) angenommen und dabei beschlossen, unverändert die folgenden Länder und Gebiete weiterhin auf der "EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete" ("EU-Black-List") (Anlage I) zu führen: Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Update (18. November 2021)

Die Anlage zum BMF-Schreiben mit Listen, die als Indiz für das Vorliegen steuerlicher Präferenzregelungen i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) AO und nicht kooperierender Steuerhoheitsgebiete i.S.d. § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb) AO fungieren sollen, wurde aktualisiert und hat nun den Stand: 12.10.2021. Einzige Änderung zur Fassung vom 1.4.2021 ist in Abschnitt II. 2 das Nachvollziehen der Streichung von Dominica, Anguilla und den Seychellen von EU Blacklist gemäß der am 12.10.2021 in Kraft getretenen Änderung der "EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke".;

Update (13. April 2021)

Die Anlage zum BMF-Schreiben mit Listen, die als Indiz für das Vorliegen steuerlicher Präferenzregelungen i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) AO und nicht kooperierender Steuerhoheitsgebiete i.S.d. § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb) AO fungieren sollen, ist - diesmal mit "Stand: 1.4.2021" neu veröffentlicht worden.

Update (31. März 2021)

Mittlerweile wurde auch eine Anlage zum BMF-Schreiben veröffentlicht, welche Listen enthält, die als Indiz für das Vorliegen steuerlicher Präferenzregelungen i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) AO und nicht kooperierender Steuerhoheitsgebiete i.S.d. § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb) AO fungieren sollen.

Fundstelle
BMF-Schreiben vom 29. März 2021 (IV A 3 - S 0304/19/10006 :010)

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