Update: Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) besteht.

Der Kläger ist Flaschnermeister und erzielte unter anderem mit seinem als Einzelunternehmen geführten Handwerksbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte.

Im Jahr 2016 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2012 – 2014 statt. Die Betriebsprüferin erhöhte im Jahr 2014 unter anderem die aktiven RAP. Der Kläger hatte die entsprechenden Betriebsausgaben als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht, da die Abgrenzungsbeträge aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung gewesen seien. Hierüber wurde ein Rechtsstreit geführt, welchen das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.03.2018 (5 K 548/17, rkr., die Revision wurde vom BFH als unzulässig verworfen, X R 14/18) rechtskräftig zu Gunsten der Kläger entschieden hat.

Für die VZ 2015 – 2017 erkannte das Finanzamt jedoch erneut die sofort abzugsfähigen Aufwände nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb des Klägers entsprechend. Daraufhin erhob der Kläger mit Zustimmung des Finanzamtes Sprungklage.

Die Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.

Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Weder aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt ein Recht, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine periodengerechte Gewinnermittlung verzichten zu können.

Für die streitgegenständlichen Aufwendungen mussten in den Streitjahren aktive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden.

Update (09. März 2022)

Das Urteil X R 34/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 844.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. März 2021 (X R 34/19), veröffentlicht am 09. September 2021.

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