Update: Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer Mitunternehmerschaft

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes von der in § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz geregelten Buchwertfortführung unberührt bleibt.

Ausgangslage

Fraglich war im entschiedenen Sachverhalt, ob der Restbuchwert eines abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten nach einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils beim Kläger sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes darstellen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten Herstellungskosten des neuen Gebäudes seien. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger dürfe auf den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EstG) vornehmen und die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG absetzen, vielmehr handele es sich um Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes bleibt von der in § 6 Abs. 3 EStG geregelten Buchwertfortführung unberührt. Die Grundsätze zu Abbruchkosten gelten auch im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nach § 6 Abs. 3 EStG. Zwar bewirkt der Übergang des Betriebs nach § 6 Abs. 3 EStG nicht nur die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber, sondern den vollständigen Eintritt des Rechtsnachfolgers in die betriebsbezogene Rechtsstellung des Rechtsvorgängers. Damit tritt der Erwerber aber nur in noch unentwickelte betriebsbezogene Rechtspositionen seines Vorgängers ein, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen; eine umfassende sogenannte "Fußstapfentheorie" werde durch § 6 Abs. 3 EstG aber nicht begründet.

Update (25. März 2022)

Das Urteil III R 17/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2021, Seite 748.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 27. Mai 2020 (III R 17/19), veröffentlicht am 24. September 2020.

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