Update: Oberste Finanzbehörden der Länder: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. März 2022 ein Schreiben der Obersten Finanzbehörden der Länder zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht.

Die Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 sollen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements dienen. Sie gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden:

I. Spenden

  • vereinfachter Nachweis für bis zum 31.12.2022 an inländische Zuwendungsempfänger geleistete Zuwendungen (z.B. Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung); Ausnahme: Zuwendungsbestätigung erforderlich, wenn Abwicklung über Konten eines Dritten erfolgt, das als Treuhandkonto geführt wird
  • Billigkeitsregelungen für Spendenaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten von steuerbegünstigten Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine diesbezüglichen Zwecke, wie insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgen (z.B. Sport-, Musik-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine)

II. Billigkeitsregelungen für Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (für die zweckfremde Mittelverwendung sowie Überlassung von Personal und Räumlichkeiten)

III. Billigkeitsregelungen hins. der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen und in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring-Maßnahme (nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings, BStBl. I 1998, 212) sollen entsprechende Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt)

V. und VI. Steuerbefreiung für gespendete(n) Arbeitslohn und Aufsichtsratsvergütungen

VII. Umsatzsteuer

  • Billigkeitsmaßnahmen / Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderer Leistungen durch steuerbegünstigte Körperschaften
  • keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und Erhalt des VoSt-Abzugs in Bezug auf die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal durch einen Unternehmer an Hilfseinrichtungen/-organisationen auch bei entsprechender Zweckbestimmung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs durch den Unternehmer
  • keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und keine VoSt-Korrektur in Bezug auf Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von (in privater Rechtsform betriebenen) Unternehmen der öffentlichen Hand
  • keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und Erhalt des VoSt-Abzugs bei unentgeltlicher Überlassung von Unterkünften durch private Unternehmen, die urspr. für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren; dies gilt für Nebenleistungen (Strom, Wasser etc.) auch dann, wenn die Zweckbestimmung "unentgeltliche Beherbergung" bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezug feststand

VIII. Schenkungsteuer (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden)

Update (25. Oktober 2023)

Das BMF hat am 24. Oktober 2023 einen Erlass (IV C 4 - S 2223/19/10003 :023) veröffentlicht, mit dem der zeitliche Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013), vom 7. Juni 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) und vom 13. März 2023 (III C 2 - S 7500/22/10005: 005) hinaus auf alle Maßnahmen erweitert wird, die bis 31. Dezember 2024 durchgeführt werden.

Update (18. Oktober 2023)

Das BMF hat am 18. Oktober 2023 zwei Erlasse veröffentlicht, mit denen die Frist für die Maßnahmen in den Erlassen zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine (siehe Update vom 01. April 2022) bis zum 31.12.2023 verlängert werden (IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 und GlE vom 17. Oktober 2023).

Update (18. November 2022)

Das BMF hat mit Schreiben vom 17. November 2022 den zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) und vom 7. Juni 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) über den 31. Dezember 2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2023
durchgeführt werden.

Update (15. November 2022)

Das BMF hat am 11. November 2022 zwei Erlasse veröffentlicht, mit denen die Frist für die Maßnahmen in den Erlassen zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine (siehe Update vom 01. April 2022) bis zum 31.12.2023 verlängert werden (IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 und GlE vom 11. November 2022).

Update (14. Juni 2022)

Das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde mit Schreiben vom 07. Juni 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :017) um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen ergänzt.

Update (01. April 2022)

Das BMF hat am 01. April 2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht.

  1. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG (IV C 2 -S 1900/22/10045 :001)

    Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgrden bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumerlassung an Kriegsflhtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i. S. d. § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berksichtigen.

  2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG)

    Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2022 nicht geprüft.

    Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

    Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 17. März 2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :013.

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