BMF: Gewinn aus Restschuldbefreiung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. April 2022 ein Schreiben zum Gewinn aus Restschuldbefreiung veröffentlicht. Das Schreiben behandelt die sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung.

Das vorliegende BMF-Schreiben erläutert, dass die erteilte Restschuldbefreiung abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt.
Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 08. August 2017 entsprechend verfahren.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 8. April 2022, IV C 6 -S 2242/20/10002 :001.

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