Update: Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-how

Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt dabei das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erfüllen.

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH, schloss im Jahr 2007 mit der ungarischen P Kft. (P) einen sogenannten Technologietransfervertrag. In der Präambel gingen die Vertragsparteien davon aus, dass P seit Juli 2005 ein Verfahren zur Herstellung eines pharmazeutischen Wirkstoffs entwickelt, optimiert und durchgeführt habe. Der Technologietransfervertrag sah vor, dass das Recht der P zur exklusiven Herstellung von X auf die Klägerin übertragen werde. Die Klägerin erwerbe mit diesem Vertrag das uneingeschränkte Recht der Nutzung des durch P erarbeiteten Know-how zur Herstellung zweier Wirkstoffe Y bzw. X. Als Vergütung war für die Übertragung der exklusiven Rechte zur Nutzung der Technologie, zur Abgeltung der Kosten für die bisher zur Entwicklung des Verfahrens geleisteten Arbeiten, für die Bereitstellung der Dokumentation einschließlich der damit verbundenen Rechte und für die Arbeiten zum Technologietransfer eine Pauschale vorgesehen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die im August 2007 an P für den Technologietransfer geleisteten Zahlung sei als „Vergütung für die Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten“ anzusehen und die Klägerin entsprechend zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung (EStG) verpflichtet gewesen und erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung ist nur dann nicht (mehr) von der beschränkten Steuerpflicht erfasst, wenn der bisherige Inhaber des Know-how dieses nicht nur einem Dritten zur Nutzung überlässt, sondern veräußert („Veräußerung eines Rechts“). Letzteres war auch die Sichtweise der Klägerin in dem Rechtsbehelfsverfahren. Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht München die Klage jedoch als unbegründet verworfen.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision der Klägerin abgewiesen. Das Finanzgericht habe den zwischen der Klägerin und P geschlossenen Technologietransfervertrag zu Recht dahin ausgelegt, dass eine zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how vorliegt, zugleich aber keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich P von ihrem Know-how endgültig und in seiner Substanz entledigen wollte. Daran hält auch der BFH fest. Ob es sich bei dem Know-how um ein Recht i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG handelt könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

Auch den territorialen Inlandsbezug der streitigen Einkünfte und damit die beschränkte Steuerpflicht bejahte der BFH. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG stellt hierfür auf eine Nutzung im Inland ab. Das von P überlassene Know-how sollte in einer inländischen Betriebsstätte der Schwestergesellschaft der Klägerin genutzt werden. Dies reicht für die von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorausgesetzte Nutzung im Inland grundsätzlich aus. Für eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a EStG sei es im Übrigen ausreichend, wenn die tatsächliche Nutzung im Inland zum Zeitpunkt des Zuflusses beim Gläubiger beabsichtigt war. Diese Voraussetzung sieht der BFH unter Berücksichtigung des zwischen P und der Klägerin geschlossenen Technologietransfervertrags und der beabsichtigten Verwendung des Know-how als erfüllt an.

Für die Verpflichtung zum Steuerabzug, so der BFH, sei es darüber hinaus unerheblich, ob der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG bereits zum Zeitpunkt der streitigen Zahlung vollständig erfüllt war: Nach § 50a Abs. 5 Satz 1 EStG entsteht die Steuer nach § 50a EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich Vorschüsse gewährt, gezahlt oder verrechnet werden oder eine Gutschrift erfolgt.

Darüber hinaus hat der BFH auch entschieden, dass es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des gegenüber dem inländischen Vergütungs- und Entrichtungsschuldner wegen Unterlassens des Steuerabzugs erteilten Haftungsbescheids weder auf die abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte noch auf die Undurchführbarkeit des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG aufgrund der Insolvenz des Vergütungsgläubigers ankommt. Das Zusammenwirken dieser Umstände könnte ggf. im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens nach § 227 Abgabenordnung berücksichtigt werden.

Zudem, so der BFH abschließend, folgt aus § 50d Abs. 1 Satz 10 (jetzt Satz 13) EStG, dass sich der Vergütungsschuldner auch im Haftungsverfahren nicht auf eine abkommensrechtliche Freistellung des Vergütungsgläubigers berufen kann (hier: das DBA Ungarn).

Update (06. Juli 2022)

Das Urteil I R 18/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 376.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 13. Oktober 2021 (I R 18/18), veröffentlicht am 14. April 2022.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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