Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Kein Unterlassungsanspruch bzw. Löschungsanspruch im Hinblick auf Finanzkonten-Datenaustausch mit der Schweiz?

Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Unterlassung eines auf dem FKAustG beruhenden Datenaustauschs mit der Schweiz haben und auch kein Anspruch auf Löschung bereits übermittelter Daten besteht. Die dem Datenaustausch zugrunde liegenden Vorschriften seien verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Die Kläger unterhalten gemeinsam ein Konto in der Schweiz. Auf Basis des Abkommens über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vom 29. Oktober 2014 wurden Kontoinformationen an die deutsche Finanzverwaltung übermittelt. Diese wertete die Daten (darunter auch die Kontensalden) aus und speicherte sie gestützt auf das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG).

Die Kläger beantragten, die bereits erhaltenen Daten zu löschen und künftige erhaltene Daten nicht mehr auszuwerten, da die Auswertung und Speicherung der Daten gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Bei der Verarbeitung und Speicherung von (ausländischen) Kontensalden seien höchstpersönliche, sensible und vertrauliche Daten betroffen. Es bestehe kein überwiegendes Allgemeininteresse an der Verarbeitung und Speicherung dieser Daten, da nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil der Staat aus diesen Daten ziehen könne. Die gesetzlichen Regelungen, die die Verarbeitung und Speicherung der Daten zuließen, verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Des Weiteren liegt nach Auffassung der Kläger in der Verarbeitung und Speicherung der Daten ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da Gründe für die Ungleichbehandlung von deutschen Steuerpflichtigen ohne Auslandskonten im Vergleich mit Steuerpflichtigen mit einem Auslandskonto nicht ersichtlich seien.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Köln wies die Klage als unbegründet zurück. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Unterlassen der Verarbeitung der erhaltenen Kontodaten sowie deren Löschung. Es bestünden insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die zugrundeliegenden Vorschriften verfassungsgemäß seien.

Zwar berühre die Speicherung und Weiterverarbeitung der aus der Schweiz erhaltenen Kontodaten, insbesondere der Angaben zu den Vermögensbeständen, den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, da auf diese Weise durch staatliches Handeln persönliche Daten der Kläger verarbeitet werden. Es bestehe jedoch ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung des Beklagten im Zusammenhang mit der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern. Die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch dienten ausweislich der Erwägungsgründe der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 der Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Damit dienten die Vorschriften der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, verfolgten also ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel.

Die der Datenverarbeitung zugrunde liegenden Vorschriften seien auch verhältnismäßig. Die anzustellende Abwägung zwischen der grundrechtlichen Position der Kläger im Hinblick auf die informationelle Selbstbestimmung auf der einen Seite und dem staatlichen Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung auf der anderen Seite falle zulasten der Kläger aus. Sollten aus den Daten für die Kläger im Einzelfall nachteilige Schlüsse gezogen werden, so stünde den Klägern der Rechtsweg offen.

Laut Finanzgericht Köln liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) vor. Die Situation von Steuerinländern mit Konten und Depots im Inland sei im Hinblick auf das mit dem Informationsaustausch verfolgte Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen nicht vergleichbar mit der Situation von Steuerinländern mit Konten und Depots im Ausland. Vor diesem Hintergrund ergebe sich kein Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung mit Personen, deren Konten nicht im Ausland befindlich sind.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. Oktober 2021 (2 K 2835/19); die Revision ist beim BFH unter dem Az.: II R 46/21 anhängig.

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