Update: Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht BMF-Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. Mai 2022 in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht.

Das BMF will mit dem Schreiben den Praktikern in Verwaltung und Wirtschaft sowie dem einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand geben.

Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung zum Thema vor.

Das BMF-Schreiben behandelt verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerrechtlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte.

Eine der am intensivsten diskutierten Fragen im Vorfeld war, ob Vorgänge wie Lending und Staking zu einer Verlängerung der Frist führen können, innerhalb derer ein privater Verkauf der hierfür genutzten virtuellen Währung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz steuerpflichtig ist. In Abstimmung mit den Ländern hält das BMF-Schreiben nun fest, dass die sogenannte Zehnjahresfrist bei virtuellen Währungen keine Anwendung findet.

Die parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel kündigte im Rahmen der Veröffentlichung außerdem an, dass ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bereits in Arbeit sei.

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Update (17. Mai 2022)

Zu den sich aus dem Schreiben ergebenden Neuerungen siehe unseren BCM Newsflash.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 10. Mai 2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001.

Eine englische Zusammenfassung des BMF-Schreibens finden Sie hier.

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