Update: Nachweis der betrieblichen PKW-Nutzung bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes kann ein Steuerpflichtiger die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

Hintergrund

Nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ist ein Investitionsabzugsbetrag und eine vorgenommene Sonderabschreibung rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Der Streitfall betraf die Frage, ob und auf welche Weise der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen auch anders als durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erbracht werden kann (Streitjahre 2009 und 2013).

Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Auffassung, die in den Streitjahren angeschafften PKW seien auch für private Zwecke genutzt worden. Die von dem Kläger geführten Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten seien nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anzuerkennen. Der private Nutzungsanteil sei daher nach der sog. 1 %-Methode zu berechnen. Der Kläger meinte, die fast ausschließliche betriebliche Nutzung könne auch durch andere Unterlagen nachgewiesen werden. Hierzu verwies er auf eine bereits beim Betriebsprüfer eingereichte tabellarische und mit einem Computerprogramm nach den Eintragungen im Terminkalender erstellte Auflistung der mit dem im Jahr 2011 angeschafften Fahrzeug durchgeführten betrieblichen Fahrten für die Monate Februar 2012 bis Februar 2013 und zwei Werkstattrechnungen für dieses Fahrzeug vom 23.2.2012 und vom 8.2.2013. Das Finanzgericht hatte die Klage jedoch abgelehnt. Es sei von den Klägern nicht der Nachweis erbracht worden, dass die beiden Fahrzeuge im maßgebenden Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt worden seien.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, so der BFH, dass in den Fällen, in denen es aufgrund Fehlens ordnungsgemäßer Fahrtenbücher der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW nicht - wie in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgegeben - anhand der 1 %-Regelung geführt werden kann, da ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 % entspricht. Insbesondere verlange der Sinn und Zweck der Regelungen nicht, den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vorgegebenen Weg zum Nachweis der privaten Nutzung von Kfz auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellten Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar. Es handele sich hier nicht um Bestimmungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz.

Der BFH bestätigt zwar, dass das Fahrtenbuch nachweislich nicht ordnungsgemäß geführt worden war. Allerdings ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht nur auf die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern beschränkt, sondern kann auch durch andere Beweismittel geführt werden (BFH-Urteil vom 15. Juli 2020 - III R 62/19, siehe Blogbeitrag vom 2. April 2021). Da das erstinstanzliche Finanzgericht andere Nachweise – vor allem die vom Kläger vorgelegten Zeugenaussagen – nicht weiter untersucht hat, sei die Sachverhaltsaufklärung mangelhaft und der Fall erneut vom Finanzgericht zu untersuchen. Die betreffende Zeugin wurde vom Kläger zum Beweis der Tatsache benannt, dass er an den aus den vorgelegten Auflistungen ersichtlichen Terminen betriebliche Fahrten mit dem jeweiligen PKW durchgeführt hatte. Die Zeugin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, hatte u. a. auch den Terminkalender des Klägers geführt, woraus sich entsprechende Auflistungen und Aufstellungen zur betrieblichen und privaten Verwendung der PKW ergaben.

Update (10. August 2022)

Das Urteil VIII R 24/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 450.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. März 2022 (VIII R 24/19), veröffentlicht am 2. Juni 2022.

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