BMF: Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14. Juni 2022 den aktualisierten und an bestehende Rechtsprechung angepassten Auslandstätigkeitserlass veröffentlicht. Daneben wird erstmalig eine Mindestbesteuerung aufgenommen.

Hintergrund

Für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten gilt aufgrund des § 34c Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes:

Bei einem Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet (EU-/EWR-Arbeitgeber), wird von der Besteuerung des Arbeitslohns, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält, abgesehen.

Das Schreiben geht u.a. auf folgende Punkte ein:

  1. Begünstigte/Nicht begünstigte Tätigkeit
  2. Dauer der begünstigten Tätigkeit
  3. Begünstigter Arbeitslohn
  4. Progressionsvorbehalt
  5. Nichtanwendung
  6. Verfahrensvorschriften

Anwendung

Das vorliegende BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist das Schreiben erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 10. Juni 2022, IV C 5 - S 2293/19/10012 :001.

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