Update: Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei bilanzierenden Steuerpflichtigen Vertrauensschutz gegenüber unecht rückwirkenden Gesetzen nicht über mindestens zwei Veranlagungszeitraumwechsel hinweg zu gewähren ist. Der BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 ist nicht nur auf Arbeitnehmerabfindungen zugeschnitten. Die BVerfG, Beschlüsse vom 07. Juli 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 und vom 07. Juli 2010 - 2 BvR 748/05 sind wegen des Dualismus der Einkunftsarten auf Vermögenszuwächse im Gewerbebetrieb nicht übertragbar.

Sachverhalt

Streitig ist, ob die auf einen gewerblichen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfallende Einkommensteuer im Jahr 2000 aus verfassungsrechtlichen Gründen (zumindest teilweise) nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung vom 29.10.1997 (EStG 1998) zu bemessen ist oder mit dem allgemeinen Steuersatz unter Berücksichtigung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (EStG 1999/2000, BGBl I 1999, 402).

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn nicht mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG 1998 zu bemessen ist, sondern unter Berücksichtigung der Fünftel-Regelung gem. § 34 Abs. 1 i. V. mit § 52 Abs. 47 EStG 1999 /2000 (hier und im Folgenden in der Fassung, welche die Vorschriften durch den BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 erhalten haben) mit dem allgemeinen Steuersatz gem. § 32a EStG 2000.

Die Regelung in § 34 Abs. 1 EStG 1998, wonach die Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz zu bemessen war, ist gemäß § 52 Abs. 47 Satz 1 EStG 1999/2000 nur bis zum 31. Dezember 1998 anwendbar. § 34 (Abs. 3) EStG n.F., wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Bemessung der Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinne mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz wieder eingeführt wurde, ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar.

§ 34 Abs. 1 und § 52 Abs. 47 EStG 1999/2000 sind nicht verfassungswidrig; sie entfalten in Bezug auf die Fallkonstellation des Streitfalls keine unzulässige Rückwirkung und sind insoweit mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar.

Die Vorschriften sind auch unter keinem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt i.S. des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG materiell-rechtlich verfassungswidrig. Das Verfahren ist nicht auszusetzen, um eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Auch eine verfassungskonforme Auslegung oder eine teleologische Reduktion des Gesetzes sind im Streitfall nicht geboten.

Update (22. Dezember 2022)

Gegen das Urteil des BFH ist beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 1202/22 Verfassungsbeschwerde anhängig.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 24. Februar 2022 (III R 9/20), veröffentlicht am 09. Juni 2022.

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