BMF: Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Juni 2022 ein Anwendungsschreiben § 17 Absatz 2a EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht.

Hintergrund:

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 17 Absatz 2a EStG neu eingeführt, in dem in den Sätzen 1 bis 4 nunmehr normspezifisch die Anschaffungskosten einschließlich der nachträglichen Anschaffungskosten von Anteilen i. S. v. § 17 EStG definiert werden.

In dem Schreiben nimmt das BMF zu folgenden Punkten Stellung:

I. Nachträgliche Anschaffungskosten

  1. Offene oder verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nummer 1 EStG)
  2. Darlehensverluste (§ 17 Absatz 2a Satz 3 Nummer 2 EStG)
  3. Gesellschaftsrechtliche Veranlassung (§ 17 Absatz 2a Satz 4 EStG)
  4. Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten
    1. Hingabe des Darlehens in der Krise (Krisendarlehen)
    2. Krisenbestimmtes Darlehen
    3. Finanzplandarlehen
    4. Stehen gelassenes Darlehen
    5. Veräußerung eines gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehens

II. Bürgschaftsregressforderung und vergleichbare Forderung

III. Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  1. Einkunftserzielungsabsicht
  2. Eintritt der Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung
    1. Ausfall der Darlehensforderung
    2. Verzicht auf die Darlehensforderung
    3. Begrenzung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 EStG i. V. m. § 32d Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 EStG

IV. Anwendungsregelungen

  1. Veräußerung i. S. d. § 17 EStG ab 01. August 2019
  2. Veräußerung i. S. d. § 17 EStG bis 31. Juli 2019

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 10. Juni 2022, IV C 6 - S 2244/20/10001 :001.

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