EuGH: Umsatzsteuerliche Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bei Dreiecksgeschäften auf dem Prüfstand

In einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen erhält der Europäische Gerichtshof (EuGH) in absehbarer Zeit die Gelegenheit zu den unionsrechtlichen Rechnungsanforderungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Stellung zu nehmen. Die Schlussanträge der Generalanwältin geben dazu vorab erste Hinweise. Auch zwei zu diesem Thema beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren befinden sich derzeit, d. h. bis zum Ergehen des EuGH-Urteils, in der Warteschleife.

Hintergrund

Im Jahr 2014 kaufte die Klägerin (Luxury Trust Automobil GmbH mit Sitz in Österreich) von einem Lieferanten im Vereinigten Königreich mehrmals Fahrzeuge und veräußerte diese weiter an ein Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik (die M s.r.o.). Die drei beteiligten Unternehmer traten jeweils mit der Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (USt-ID) ihres Sitzstaates auf. Die Fahrzeuge gelangten direkt vom Lieferanten im Vereinigten Königreich an den Empfänger in der Tschechischen Republik; der Transport der Fahrzeuge war von der Klägerin veranlasst worden. In drei Rechnungen der Klägerin (jeweils aus dem März 2014) wurden die tschechische UID des Empfängers, die österreichische UID der Klägerin und die britische USt-ID des Lieferanten angeführt. Die Rechnungen enthielten jeweils den Hinweis ,,Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“. In den Rechnungen wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen (nur jeweils der ,,Rechnungsbetrag Netto“).

Vorlagefragen

Die Vorlagefragen betreffen im Kern den Umgang mit einem speziellen grenzüberschreitenden Reihengeschäft zwischen drei Personen, das aufgrund eines „Formfehlers“ in der Rechnung für das mittlere Unternehmen (die Klägerin) ggf. teuer werden kann. Hätte die Klägerin in der Rechnung z. B. angegeben: „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gemäß Art. 42 in Verbindung mit Art. 141 der Mehrwertsteuerrichtlinie. Wir weisen darauf hin, dass die Steuerschuld auf Sie als den Leistungsempfänger gemäß Art. 197 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie übergeht“, müsste sie keine Steuer in Österreich zahlen. Unglücklicherweise – aus Sicht der Klägerin – hat sie aber nur ausgeführt „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“, weswegen die Finanzverwaltung in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich besteuert. Dem liegt die Prämisse zugrunde, dass die Lieferung an die Klägerin die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung ist.

Deswegen fragt das vorlegende Gericht danach, ob nicht trotz der „formal“ nicht korrekt gestalteten Rechnung dennoch (materiell) ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegt, so dass der innergemeinschaftliche Erwerb der Klägerin in Österreich als besteuert gilt. Sollte dies verneint werden, fragt das Gericht, ob zumindest eine rückwirkende Berichtigung der fehlerhaften Rechnung zulässig sei und ob diese dem Leistungsempfänger zugehen müsse. Darüber hinaus möchte das vorlegende Gericht wissen, wie eine berichtigte Rechnung lauten müsse bzw. nach welchen Rechnungsvorschriften welchen Mitgliedstaates (Bestimmungsland oder Land der vom Leistenden verwendeten Identifikationsnummer) dies zu erfolgen habe

Schlussanträge

Die Generalanwältin ist in Ihren Empfehlungen der Auffassung, dass eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung als Steuerschuldner im Sinne von Art. 197 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann vorliegt, wenn in der entsprechenden Rechnung auf die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hingewiesen wurde. Die Angabe „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ genüge dafür nicht.

Eine Rechnung, die die erforderliche Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält, kann noch nachträglich, aber nur mit Wirkung ex nunc ausgestellt werden. Dabei ist es erforderlich, dass diese Rechnung dem Leistungsempfänger zugeht.

Fundstelle

EuGH, Schlussanträge vom 14. Juli 2022 in der Rechtssache C‑247/21 Luxury Trust Automobil

Anmerkungen:

Die besondere und auch die praktische Bedeutung aus deutscher Sicht zeigt sich darin, dass genau hierzu drei Finanzgerichtsentscheidungen existieren. Interessanterweise berufen sich alle drei gleichermaßen auf die Rechtsprechung des EuGH. Ziel der zu den innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften in § 25b Umsatzsteuergesetz enthaltenen Vereinfachungsregelung ist, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, Zwischenhändlern die Registrierung im Bestimmungsland zu ersparen.

Sowohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch das Finanzgericht Münster hatten eine rückwirkende Rechnungsberechtigung für Dreiecksgeschäfte anerkannt. Diese beiden anhängigen Verfahren hat der BFH bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Luxury Trust Automobil GmbH aussetzt:

Stellt eine ordnungsgemäße Rechnung mit Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft lediglich eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gemäß § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG dar und kann der nachträglichen Berichtigung einer unvollständigen Rechnung eine auf den Zeitpunkt der Lieferung rückwirkende Heilung zukommen? - BFH anh. XI R 38/19 (Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.11.2019 (6 K 1767/17).

Kann einer Rechnungsberichtigung und der entsprechenden Änderung der Zusammenfassenden Meldung eine rückwirkende Heilung bei formell fehlerhaft behandelten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften zukommen? - BFH anh. XI R 14/20 (Vorinstanz: Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. April 2020 – 15 K 1219/17 U).

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