BMF: Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2022 eine Übergangsregelung zur Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i. V. m. § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO veröffentlicht.

Hintergrund

Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.

Inhalt

  1. Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  2. Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  3. Mit vorläufigen Steuerfestsetzungen verbundene Zinsfestsetzungen nach § 233a AO
  4. Einspruchsfälle
  5. Rechtshängige Fälle
  6. Aussetzung der Vollziehung
  7. Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO
  8. Schlussbestimmungen

Anwendung

Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. September 2021 (BStBl I S. 1759), geändert durch BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2021 (BStBl I S. 2227), siehe auch unseren Blogbeitrag.

Zu Anwendungsfragen zur Anpassung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wurde ein separates Schreiben des BMF vom 22. Juli 2022 (IV A 3 - S 1910/22/10040 :010), siehe dazu unseren Blogbeitrag.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 22. Juli 2022, IV A 3 - S 0338/19/10004 :007.

To the top