"Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut

Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der "Sendelizenz" aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist, inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Sendelizenz im Streitjahr (2005) erfolgswirksam zu berücksichtigen sind.

Entscheidung des BFH

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu Recht ein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut "Sendelizenz" verneint. Es mangelt bereits an einer ausreichenden wirtschaftlichen Übertragbarkeit der "Sendelizenz", so dass offenbleiben kann, ob § 5 Abs. 2 EStG, der nur die Aktivierung derivativ erworbener immaterieller Wirtschaftsgüter zulässt, ebenfalls einer Aktivierung der "Sendelizenz" entgegenstünde.

Die streitbefangene Sendelizenz stellt schon deshalb kein eigenständiges zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar, weil die medienrechtlichen Rahmenbedingungen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011, I R 108/10, BStBl. II 2012, 238, Rz. 19) der nach den Feststellungen des Finanzgerichts ausschließlich der Klägerin erteilten Sendelizenz ausschließen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG BW ist die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen nicht übertragbar.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22. März 2022 (IV R 13/18), veröffentlicht am 28. Juli 2022.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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