Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von Filmverwertungsrechten
Die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums können nicht uneingeschränkt auf die Nutzungsüberlassung von Filmrechten übertragen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführte Filmproduktionsgesellschaft, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Komplementärin ist die A-Verwaltungs-GmbH, Kommanditisten sind B und C. Im Dezember 2006 schloss die Klägerin einen sog. Filmvertriebsvertrag, mit sie als Eigentümerin und Lizenzgeberin der F mit Sitz in den Niederlanden als Lizenznehmerin die Verwertungsrechte an dem Film XY übertrug.
Da die Verwirklichung dieses Filmprojekts scheiterte, entschloss sich die Klägerin, einen Ersatzfilm zu produzieren. Hierzu wurden die bestehenden Verträge angepasst. Auch bezüglich dieses Ersatzfilms war die Klägerin alleinige und ausschließliche Eigentümerin aller Rechte. Am gleichen Tag räumte die Klägerin der F in einem geänderten Filmvertriebsvertrag, für einen Zeitraum von 42 Jahren die umfassenden, alleinigen, exklusiven und unwiderruflichen Verwertungsrechte an diesem Film ein. Als Gegenleistung hat F an die Klägerin fixe Zahlungen und variable Beteiligungs-Lizenzgebühren zu erbringen.
Im Zusammenhang mit seinem Auslaufen des Vertrags enthält der Filmvertriebsvertrag verschiedene Endschaftsregelungen. Diese sehen vor, dass die Laufzeit des Filmvertriebsvertrags durch eine beiderseitige Vereinbarung verlängert werden kann. Kommt es nicht zu einer entsprechenden Vertragsverlängerung, steht F die unwiderrufliche Option zu, von der Klägerin das vollumfängliche Eigentum an den Filmrechten zu erwerben. Der Kaufoptionspreis beläuft sich auf … € zuzüglich eines Anteils von 25 % des etwaigen höheren Marktwerts des Films, der sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem geschätzten Marktwert und dem Kaufoptionspreis ergibt. Eine Verkaufsoption der Klägerin besteht nur in den Fällen der Auflösung, Liquidation oder Insolvenz der F bzw. in Fällen von Vertragsstörungen oder -verletzungen.
Wird die Vertragslaufzeit nicht verlängert und auch die Kaufoption von F nicht ausgeübt, kann die Klägerin von F die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von … € verlangen (Darlehensoption). Bei Ausübung der Darlehensoption muss sich die Klägerin verpflichten, "den Film zu vermarkten oder anderweitig zu verwerten, um den Betrag des Darlehens an den Verleihunternehmer zurückzuzahlen“.
Im Rahmen einer Außenprüfung, die sich auf die Streitjahre bezog, vertrat der Prüfer die Auffassung, die Filmvertriebsvereinbarung habe zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Filmrechten auf F geführt. Die garantierten Zahlungsansprüche der Klägerin seien hinreichend sicher. Zum ersten offenen Bilanzstichtag (31. Dezember 2009) sei eine abgezinste Forderung zu aktivieren. In den Folgejahren sei der Zinsanteil aus dem erhaltenen Betrag herauszurechnen und der Gewinn entsprechend zu mindern.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Einem Nutzungsberechtigten kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein.
Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist.
Hieran fehlt es z.B., wenn der zivilrechtliche Eigentümer durch erfolgsabhängige Vergütungen während der gesamten Vertragslaufzeit weiterhin an Wertsteigerungen der Filmrechte beteiligt ist.
Die für Leasingverträge entwickelten Grundsätze zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums können nicht uneingeschränkt auf die Nutzungsüberlassung von Filmrechten übertragen werden. Dies folgt insbesondere daraus, dass eine hinlänglich verlässliche Einschätzung der Wertentwicklung von Filmrechten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrags regelmäßig nicht möglich ist.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 14. April 2022 (IV R 32/19), veröffentlicht am 04. August 2022.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.