Update: Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG

Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteilseignerin die Stadt A ist. Gegenstand des Unternehmens sind Versorgungsbetriebe und Bäder.

Am 27. Juli 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage in Höhe von 5 Mio. € und zahlte diesen Betrag am 28. Juli 2010 an A aus. Ein ausschüttbarer Gewinn der Klägerin im Sinne der Verwendungsrechnung nach § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zum 31. Dezember 2009 war nicht vorhanden.

Für die Ausschüttung wurde seitens der Klägerin wegen der aus ihrer Sicht vorliegenden Einlagenrückgewähr i.S. des § 27 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 anzuwendenden Fassung (EStG) weder die Kapitalertragsteuer noch der Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Die Klägerin reichte auch keine Kapitalertragsteueranmeldung für die Ausschüttung beim Finanzamt ein.

Zwar ergab sich aus den mit der Feststellungserklärung zum Einlagekonto für das Jahr 2010 (Streitjahr) beim Finanzamt eingereichten Unterlagen, insbesondere den Bilanzerläuterungen, dass eine Ausschüttung der Klägerin an A im Streitjahr erfolgt sein musste. Die am 12. Dezember 2011 beim Finanzamt eingegangene Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos sowie die mit der Körperschaftsteuererklärung für 2010 eingereichte Anlage WA enthielten aber keine Hinweise auf die Ausschüttung.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass das steuerliche Einlagekonto unverändert festzustellen und Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Ausschüttung zu erheben sei.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 - I R 30/16 wies der BFH die Revision wegen des Bescheids zur gesonderten Feststellung des Einlagekontos zum 31. Dezember 2010 als unbegründet zurück. In dem nun vorliegenden Verfahren greift die Klägerin nun den Nacherhebungsbescheid für Kapitalertragsteuer an.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hat es zu Recht nicht beanstandet, dass das Finanzamt die Klägerin im Wege des Nacherhebungsbescheids in Anspruch genommen hat. Die Klägerin war verpflichtet, für die Ausschüttung an A Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten, abzuführen und anzumelden.

Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird.

Greift die Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, entstehen die Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen kapitalertragsteuerlichen Pflichten der steuerentrichtungspflichtigen Kapitalgesellschaft nicht erst mit der Bekanntgabe des gesonderten Feststellungsbescheids für das Einlagekonto als das die Fiktion auslösende Ereignis, sondern mit dem Zufluss der Ausschüttung.

Update (18. November 2022)

Das Urteil VIII R 14/18 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 643.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17. Mai 2022 (VIII R 14/18), veröffentlicht am 11. August 2022.

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