Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnutzung betrieblicher Kfz

Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz 18) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Arztpraxis. Seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Für seinen Betrieb hatte der Kläger ein Kfz geleast. Für diesen Pkw leistete er außerhalb des Streitzeitraums eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises. Das Fahrzeug diente in den Streitjahren unstreitig zu mehr als 50 v.H. betrieblichen Zwecken.

Da er ein Fahrtenbuch für die Streitjahre nicht führte, ermittelte er den privaten Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (1%-Regelung). Aufgrund der sogenannten „Kostendeckelung" begrenzte er die zu berücksichtigenden privaten Kraftfahrzeugnutzungen auf die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw. Die geleistete Leasingsonderzahlung fand dabei keinen Eingang in seine Ermittlung der Gesamtkosten.

Das Finanzamt stellte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zunächst erklärungsgemäß fest. Bei einer anschließenden Betriebsprüfung führte es sodann an, dass für die sogenannte Kostendeckelung auch die geleistete Leasingsonderzahlung anteilig über den Leasingzeitraum zu berücksichtigen sei und änderte entsprechend die Feststellungsbescheide der Streitjahre.

Den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO lehnte das Finanzamt ab. Die Ansicht des Klägers, dass die fiktive Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des gesamten Leasingvertrages und die Nichtanwendung der Kostendeckelung auf die in den Streitjahren tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben dem BMF-Schreiben vom 18. November 2009 (BStBl. I 2009, 1326) widerspreche, teilte das Finanzamt nicht.

Die Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein blieb ohne Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger in Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Erfassung der Privatentnahme keinen Anspruch aus § 163 Abgabenordnung (AO) auf eine von der Gesetzeslage abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen hat.

Die Ermittlung der Privatentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis i.S. von § 163 AO. Eine Unbilligkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht daraus, dass die in Anwendung der 1 %-Regelung zu versteuernde Nutzungsentnahme einen Wert erreichen kann, der über dem Betrag der vom Steuerpflichtigen getätigten Gesamtaufwendungen liegt.

Es ist gerade Ziel und Zweck der 1 %-Regelung, anders als sonst bei der Besteuerung der privaten Nutzungsentnahmen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987, GrS 2/86, BStBl. II 1988, 348, unter C.I.1.b bb), nicht an den Aufwand des Steuerpflichtigen, sondern an den ihm zukommenden Nutzungsvorteil anzuknüpfen.

Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Sinn der gesetzlichen Regelung, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen (BFH, Urteil vom 15. Mai 2018, X R 28/15, BStBl. II 2018, 712, Rz. 29).

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Deckelung des aufgrund der 1 %-Regelung ermittelten Entnahmewerts nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl. I 2009, 1326) liegen im Streitfall nicht vor.

Die Voraussetzungen dieser Billigkeitsregelung sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Finanzamt im Streitfall nicht erfüllt, weil der in Anwendung der 1 %-Regelung zu bemessende Wert der Nutzungsentnahme den Betrag der Gesamtkosten des Kfz i.S. von Rz. 18 des BMF-Schreibens in BStBl. I 2009, 1326 im jeweiligen Streitjahr nicht überschreitet.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17. Mai 2022 (VIII R 26/20), veröffentlicht am 19. August 2022, siehe auch die teilweise inhaltsgleichen Urteile VIII R 21/20 und VIII R 11/20 vom selben Tage.

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