Abzugsverbot auch bei Übernahme von Prozesskosten eines Dritten
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits eines Dritten, beispielsweise eines Angehörigen, aufgewendet worden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall von Kosten für die Strafverteidigung des Sohnes der Kläger entschieden.
Sachverhalt
Die Kläger wurden im Streitjahr (2017) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie den Abzug von Strafverteidigungskosten für ihren in volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzamt lehnte den Ansatz dieser Aufwendungen ab. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Kläger zurück. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist zunächst, dass sie den Klägern als belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten. Insoweit ist für den BFH schon zweifelhaft, ob die Kläger ihrem bereits volljährigen Sohn die Begleichung eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2005 - XII ZB 13/05). Zudem gründen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf einer Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (dazu gehören auch Strafverfahren) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme, wenn ein Steuerpflichtiger einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, dessen Prozesskosten zu tragen. Vielmehr, so der BFH, enthalte § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ein generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen wird (was im Streitfall jedoch nicht in Betracht kommt).
Fundstelle
BFH-Urteil vom 10. August 2022 (VI R 29/20), veröffentlicht am 29. September 2022.