EuGH mit zwei wegweisenden Urteilen zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Heute hat der EuGH die mit Spannung erwarteten Urteile in Sachen umsatzsteuerliche Organschaft veröffentlicht und dabei einerseits Fingerspitzengefühl bewiesen. Andererseits hat das Gericht Wertungen getroffen, die der BFH in seinen Anschlussurteilen noch auszudeuten haben wird.

Der EuGH hat heute die mit Spannung erwarteten Urteile zur deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Nach unserer ersten Einschätzung bleibt zwar der befürchtete „Crash“ der umsatzsteuerlichen Organschaft aus. Allerdings könnte zum einen die finanzielle Eingliederung künftig weniger eng zu beurteilen sein, zum anderen macht der EuGH Ausführungen zu einer „Selbständigkeit“ der Organgesellschaften, bei denen einstweilen unklar ist, wie sie sich in der Praxis auswirken sollen.

Dem EuGH zufolge steht der Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht nicht entgegen, den Organträger zum einzigen Steuerpflichtigen einer Mehrwertsteuergruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage sei, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen. Das dürfe (wozu der EuGH aber offenbar keine Anhaltspunkte sieht) nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen.

Allerdings schränkt der EuGH zum einen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung ein. Er spricht sich gegen ein Erfordernis der Stimmrechtsmehrheit als Voraussetzung für die finanzielle Eingliederung aus

Zum anderen macht er in Hinblick auf die Selbständigkeit der Organgesellschaften Angaben, bei denen etwas unklar ist, wie sie mit den oben wiedergegebenen Äußerungen vereinbar sind. Ob das auf die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen zwischen Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe ausstrahlt, bleibt abzuwarten.

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Quelle:

EuGH-Urteile C-141/20 - Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie und C-269/20 - Finanzamt T; beide veröffentlicht am 1. Dezember 2022.

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