BMF: Weiteren Einzelfragen zur Abgeltungsteuer mit Blick auf das Jahressteuergesetz 2022

Das Bundesfinanzministerium hat sein ursprüngliches Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 19. Mai 2022 hinsichtlich ausgewählter Randnummern im Hinblick auf die neue Gesetzeslage und mit Blick auf das Jahressteuergesetz 2022 aktualisiert beziehungsweise ergänzt.

Hintergrund

Am 19. Mai 2022 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuveröffentlichung eines ausführlichen BMF-Schreibens bezüglich Einzelfragen zur Abgeltungsteuer bekanntgegeben. Im Lichte der aktuell gültigen Gesetzeslage hat die Finanzverwaltung nun einzelne Punkte überarbeitet und aktualisiert.

Im Einzelnen betrifft es Ergänzungen / Änderungen zu folgenden Randnummern (RN) im BMF-Schreiben vom 19.5.2022:

Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto (RN 92)

Minderung der abgeltungsteuerpflichtigen Erträge um Verluste (RN 122)

Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen (RN 230)

Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen (RN 257)

Freistellungsaufträge bei Ehegatten/Lebenspartnern (RN 261)

Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner unter Berücksichtigung des gemeinsamen Freistellungsauftrags (RN 275)

Änderung oder Erteilung von Freistellungsaufträgen durch verwitwete Steuerpflichtige (RN 279)

NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften (RN 280)

Anwendungsregelung und Nichtbeanstandungsregelungen

Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Randnummer 92 (Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2022 ist erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Für Nennkapitalherabsetzungen- und Rückzahlungen und für die Rückgewähr von Einlagen, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 stattfinden, ist Randnummer 92 in geänderter Fassung anzuwenden (siehe hierzu den ausführlichen Text auf Seite 8 des aktuellen BMF-Schreibens vom 22.12.2022).

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2022 (IV C 1 - S 2252/19/10003 :011), veröffentlicht am 22. Dezember 2022.

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