Ermittlung des verrechenbaren Verlustes i.R.d. § 15a EStG

Mit Gerichtsbescheid hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass es für die Betrachtung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund der streng jahresbezogenen Betrachtungsweise nicht auf Mehrentnahmen aus früheren Jahren ankommt. Darüber hinaus entschied das Finanzgericht, dass außerbilanzielle Korrekturen/Hinzurechnungsbeträge keine Relevanz für die Berechnung der Höhe des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG haben.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte in den Vorjahren 2014 und 2015 Entnahmen getätigt, die ihre Einlagen überstiegen haben („sog. Mehrentnahmen“). Ein Gewinn in Höhe der Einlagenminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) konnte der Klägerin nicht zugerechnet werden, da bis einschließlich 2015 keine ausgleichsfähigen Verluste angefallen sind. Im Streitjahr 2016 tätigte die Klägerin eine im Vergleich zu den Streitjahren hohe Einlage, wodurch die Verluste im Streitjahr nahezu vollständig ausgleichsfähig waren.

Darüber hinaus vertrat die Klägerin die Ansicht, dass der außerbilanzielle Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG für Zwecke des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sei.

Nach Ansicht des Finanzamtes führe dies zu einem unrechtmäßigen Steuervorteil, da sich bei jahresübergreifender Betrachtung sämtlicher Einlagen und Entnahmen des Klägers ein die Verluste insgesamt nicht deckender Überschuss der Einlagen über die Entnahmen ergibt, wodurch der im Streitjahr 2016 entstehende Verlust nicht vollständig ausgleichsfähig gewesen wäre. Es sei ein steuerlicher Korrekturposten für Mehrentnahmen zu bilden, der über die Jahre fortgeführt werden müsse.

Soweit in Folgejahren Einlagen geleistet werden, sei der hieraus resultierende ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust um diese Mehrentnahmen zu mindern. Wenn eine Entnahme in den Vorjahren nicht zu einer Besteuerung führe, kann eine Einlage nicht zu einer Erhöhung des Verlustverrechnungspotentials führen.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung im Widerspruch zur Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG stehe, der insoweit eine streng jahresbezogene Betrachtungsweise vorsieht.

Hiernach sei ausschließlich auf einen Vergleich des Kapitalkontos zu Beginn des Wirtschaftsjahres mit dem am Ende des Wirtschaftsjahres entscheidend. Auch für eine teleologische Auslegung biete der Gesetzeswortlaut keinen Spielraum.

Hinsichtlich des außerbilanziellen Hinzurechnungsbetrags des § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG bestätigte das Finanzgericht sein Urteil vom 14. August 2019, 13 K 2320/15, BFH (anh.) IV R 26/19, siehe unseren Blogbeitrag), dass für Zwecke des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich der Verlustanteil zu verstehen ist, der sich aus der Steuerbilanz sowie etwaiger Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergebe. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussen die Höhe des Kapitalkontos nicht und sind daher für die Berechnung des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 13. April 2022 (13 K 141/20 F); die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 10/22 anhängig.

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