Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist die Anrechnung chinesischer Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer.

Das Finanzamt vertritt im Streitfall die Auffassung, für Zwecke der Anrechnung gemäß § 34c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 2009 a.F. sei es erforderlich, alle Betriebsausgaben bei der Ermittlung der ausländischen (chinesischen) Einkünfte zu berücksichtigen, die im Streitjahr aus derselben Einkunftsquelle, nämlich den Einkünften aus Lizenzen mit China, angefallen seien. Dies gehe über eine ausschließlich projektbezogene Ermittlung der Einkünfte hinaus.

Vielmehr seien auch solche Betriebsausgaben des Streitjahres für andere Projekte mit einzubeziehen, bei denen es wegen der mehrjährigen Projektentwicklung erst in späteren Jahren zur Erzielung von Lizenzerlösen komme. Dementsprechend hatte das Finanzamt weitere Betriebsausgaben von 2,4 Mio. € berücksichtigt, so dass die ausländischen Einkünfte aus China insgesamt negativ wurden.

Da im Inland bezogen auf diese ausländischen Einkünfte keine Steuer entstanden sei, könne somit keine Anrechnung der chinesischen Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer erfolgen.

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster gegen diese Auffassung hatte Erfolg (siehe unseren Blogbeitrag).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Im Streitjahr ist die chinesische Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) unbeschränkt steuerpflichtigen Klägerin anzurechnen.

Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe der anzurechnenden chinesischen Quellensteuer allein streitig, in welcher Höhe bei der Höchstbetragsberechnung Betriebsausgaben nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG anzusetzen sind.

Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG nicht definiert. Er bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Senats nach dem allgemeinen Veranlassungsprinzip (Senatsurteile vom 06. April 2016, I R 61/14 und vom 18. April 2018, I R 37/16). Allerdings enthält § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifisch zweckgerichteten Veranlassungsbezug. Dieser begrenzt den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17. August 2022 (I R 14/19), veröffentlicht am 26. Januar 2023.

Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

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